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BBiG

§ 58Umschulungsordnung

Berufsbildungsgesetz

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093110005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc

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