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BBiG2005§73AnO 2014

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154510014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62c2a2045512090f92ff7879b62c8b443d8a8f5df5d80939e079d67101cd9cb2

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