BBesG
§ 57Auslandsverpflichtungsprämie
- 1.
- es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
- 2.
- die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
- 3.
- die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011740975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8cbebf83a3a2c406d8e40119b0ae3a70a823dd71bd2610d216a0f2423b116e3