(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Übergangspersonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben von der Hauptschwerbehindertenvertretung sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
(3) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung findet die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 584 V v. 31.8.2015 I 1474
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