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BABG

§ 1

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Die bisherigen Reichsautobahnen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesautobahnen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen "Reichsautobahnen" gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Reichsautobahnen begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.11.2018 I 2237

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 1 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3cec3a793915a3d4b998692be8b6fc13970cc2ed644a58e08ea82a9d4de4bf4

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