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6. AusbDienstLArbbV

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 2 am 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0160A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c62b8a7d638dfb46e88924f50b9c054f3068f79eae31fcb86982d13d02d6316

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