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AUG§1Abs2Bek 16

Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aef581b5486b8a04f902e51ea732c2f2912ea5234855a33ecf64b0ae153f565b

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