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ArznRAV

Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fcc6a00c673f809c1da4a6b7382c8dcbee9d2ba131ce593f0ceb99a2f70d456

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