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ApoG

§ 8

Gesetz über das Apothekenwesen

Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8 Satz 2: § 8 Satz 2 findet auf Beteiligungen und Vereinbarungen, die am 9. August 1980 bestanden und nicht schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes unwirksam waren, erst ab 1. Januar 1986 Anwendung (Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4. August 1980 - BGBl. I S. 1142). +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006970960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4be057684916537be4a4fd94239cc705582fcc8be599bfaf4fb684cc62ea4e1b

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