ApoG
§ 11c
Gesetz über das Apothekenwesen
- 1.
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
- 2.
- die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
- 3.
- die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur
- a)
- Aufklärung,
- b)
- Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht durchgeführt werden sollte, und
- c)
- Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und
- 4.
- Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von Patientenrechten im Zusammenhang mit venösen Blutentnahmen.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Entnahme von venösem Blut,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.
- 1.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung und
- 2.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1 genannte ärztliche Schulung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006970960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4be057684916537be4a4fd94239cc705582fcc8be599bfaf4fb684cc62ea4e1b