ApBetrO
§ 17Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Verordnung über den Betrieb von Apotheken
- 1.
- die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,
- 2.
- bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und
- 3.
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
- 1.
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes oder § 3 Absatz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- 2.
- keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
- 1.
- das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt und die Vorgaben des § 35c eingehalten werden,
- 2.
- das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; soweit es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist dieses nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den Haushalt des Auftraggebers oder eine von dem Auftraggeber namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis auszuliefern,
- 3.
- der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apothekengesetzes genannten Frist erfolgen kann,
- 4.
- alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, geliefert werden,
- 5.
- für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,
- 6.
- die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten,
- 7.
- die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,
- 8.
- eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und
- 9.
- ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
- 1.
- montags bis samstags von 0:00 bis 8:00 Uhr,
- 2.
- montags bis freitags von 18:30 bis 24:00 Uhr,
- 3.
- samstags von 14:00 bis 24:00 Uhr,
- 4.
- sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr und
- 5.
- am 24. und 31. Dezember von 14:00 bis 24:00 Uhr.
- 1.
- die Packungsgröße,
- 2.
- die Packungsanzahl,
- 3.
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- 4.
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
- 1.
- der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
- 2.
- das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
- 3.
- das Datum der Abgabe,
- 4.
- der Preis des Arzneimittels,
- 5.
- das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.
- 1.
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2.
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 3.
- das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
- 4.
- Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
- 5.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
- 1.
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2.
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 3.
- das Datum der Abgabe und
- 4.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
- 1.
- die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 2.
- die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 3.
- das Datum des Erwerbs,
- 4.
- das Datum der Abgabe,
- 5.
- Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 6.
- Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und
- 7.
- Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.
- 1.
- die gemäß § 52a Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden,
- 2.
- die von Apotheken bezogen werden, die von demselben Betreiber betrieben werden,
- 3.
- die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes bezogen werden dürfen,
- 4.
- die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem Apothekengesetz weitergegeben werden oder
- 5.
- die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005470987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c5431357b1003665dcb18b32adf1c1061cb04af99f195f7d823ba9ad775d18a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 3a AMVV
„… er Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der e …“
- § 4 AMVV
„… mittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung bleibt unberührt. (2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustell …“
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
„… d Absatz 5a darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnen …“
- § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
„… kumentation sicherzustellen hat, 3. das Datum der Abgabe, 4. der Preis des Arzneimittels, 5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bes …“