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AnpflEigentG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften stehen die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines Gebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht, zu dienen bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a111d9553ce010bb44729dd77eadad53160977d9f120896e7f5f2c7a4305e93f

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