AMG
§ 39Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- 1.
- die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
- 2.
- das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft worden ist,
- 3.
- das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
- 4.
- bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
- 4a.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 5a.
- das Arzneimittel nicht zur Einnahme und nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist,
- 5b.
- das Arzneimittel mehr als einen Teil pro Zehntausend der Ursubstanz oder mehr als den hundertsten Teil der in allopathischen der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält,
- 6.
- das Arzneimittel der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegt,
- 7.
- das Arzneimittel nicht nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt ist,
- 7a.
- wenn die Anwendung der einzelnen Wirkstoffe als homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist,
- 8.
- für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist,
- 9.
- das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
- 1.
- bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung der Potenzstufe,
- 2.
- bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024480976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb5132dd00ff0c1c00f996482658f0d321896b9e2daf0a73163b1c5a0b0f46b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… eines parallel importierten Arzneimittels 1 600 8.2 Registrierung eines Arzneimittels im MRP gemäß § 39 Absatz 2a AMG 8.2.1 Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 8.2.1.1 Registrierung 11 80 …“