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AltGG

§ 16Verteilung der Altersgeldlasten

Altersgeldgesetz

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,
2.
an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,
3.
an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 012cc57c9145c43c6ade7e92175075a44285679e38632567724c788c29b30dbb

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