AltGG
§ 16Verteilung der Altersgeldlasten
- 1.
- das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,
- 2.
- an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,
- 3.
- an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 012cc57c9145c43c6ade7e92175075a44285679e38632567724c788c29b30dbb