AFWoG
§ 7Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
- 1.
- die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
- 2.
- keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.
- 1.
- das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr überschreitet oder
- 2.
- das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder
- 3.
- die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder
- 4.
- das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als 20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115420981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c63cb4b243d0a8fd9bf05d708d7cca061479e769fb906b785a5bc7e9939bb0a8