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AdenauerHStiftG

§ 3Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:
1.
die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und
2.
die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f0fe04df4fc1f337be541ba0cefdd0d4019d3761a6e1129b23ebf07a6eb590

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