Zum Gesetzesinhalt

AdenauerHStiftG

§ 13Übernahme von Rechten und Pflichten

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember 1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f0fe04df4fc1f337be541ba0cefdd0d4019d3761a6e1129b23ebf07a6eb590

XML-Quelle beim Herausgeber