Zum Gesetzesinhalt

AbsFondsForstAuflG

§ 2Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 366 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095020011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8c8ed9cdce36b319d4aa8ae4f7f76366a8c51ca5b10b7b161b6dba8e5da0b4a

XML-Quelle beim Herausgeber