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AABG

Art 4Inkrafttreten

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 369b5c26a16568ec7dc8b136305dc537a9008d1ec704cbe95d13737a3b5ea6b5

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