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ÖDZustG

§ 7

Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.
(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 27.12.1993 I 2378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be2cec2394d211bf5bc89c3648b25259fd49b2e0cbfc6a8e77d44fdea9d584a7

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