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ÖDZustG

§ 3

Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 27.12.1993 I 2378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be2cec2394d211bf5bc89c3648b25259fd49b2e0cbfc6a8e77d44fdea9d584a7

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