ÜbPrV
§ 10Schriftliche Prüfung
- 1.
- einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,
- 2.
- einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
- 3.
- einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 +++)
Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601