Zum Gesetzesinhalt

ÜbkBern/BerlinAV

Eingangsformel

Verordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

Wir Wilhelm, ... Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Artikel IV § 3 des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Reichsgesetzbl. 1910 S. 793), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:*
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009890910

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f8bf3abc87a7af65f51d3666b9b43b9480281a82e3a3fdd92b53b9759ec2be5

XML-Quelle beim Herausgeber