Gekündigt, was tun?
1. Kündigungsarten
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags ist in § 626 BGB geregelt. Um einen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen zu können, bedarf es eines wichtigen Grundes. Es muss dem außerordentlich Kündigenden unzumutbar sein, an den Arbeitsvertrag noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gebunden zu sein. Als wichtige Gründe kommen insbesondere erhebliche Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Betracht. Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese bestimmt sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB. Kündigungsfristen können auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein.
2. Rechtliche Voraussetzungen
Neben den für die einzelnen Kündigungsarten geltenden besonderen Voraussetzungen muss jede Kündigung eines Arbeitsvertrages vorallem zwingend schriftlich erfolgen, vom Berechtigten handschriftlich unterzeichnet sein und dem gekündigten Vertragspartner zugehen. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrags ist weiter von zentraler Bedeutung, ob auf das Arbeitsverhältnis §1 Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hierfür ist zu überprüfen, ob die gesetzliche Mindestbeschäftigungsdauer vorliegt und die geforderte Mitarbeiterzahl im Betrieb beschäftigt wird.
3. Ihre Möglichkeiten
Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seines Arbeitsvertrags wehren, entweder außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage (binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung!). Wehren Sie sich nicht, wird auch eine fehlerhafte Kündigung wirksam, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erlöschen. Sind Sie nicht zwingend an dem Bestand Ihres Arbeitsvertrags interessiert ist es wichtig zu wissen, dass regelmäßig kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung existiert, sondern diese meist nur im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses durch geschickte Verhandlungen eines versierten Rechtsanwaltes erzielt werden kann. Die Kündigungsschutzklage ist immer auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und somit auf Weitergeltung des Arbeitsvertrags gerichtet. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs (Akzeptanz des Arbeitsplatzverlustes gegen Zahlung einer Abfindung) geschlossen.
4. Gemeinsam mit der Kanzlei STEINWACHS
Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie benötigen Sie professionelle Unterstützung. STEINWACHS bietet die Beratung und Vertretung durch einen nicht nur auf dem weiten Feld des Arbeitsrechts versierten sondern insbesondere durch unzählige erfolgreiche Kündigungsrechtsstreite geschulten und geprüften Rechtsanwalt. Soweit möglich versuchen wir eine außergerichtliche Lösung zu Ihren Gunsten mit Ihrem Arbeitgeber. Ist dies nicht möglich und kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre Angelegenheit die hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, erheben wir für Sie fristgemäss Kündigungsschutzklage und vertreten Sie im Gerichtsverfahren durch alle Instanzen. Für eine erste Beratung nach Erhalt einer Kündigung benötigen wir:
- das Kündigungsschreiben,
- den aktuellen Arbeitsvertrag sowie die diesem gegebenenfalls vorhergehenden Arbeitsverträge
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Angaben über die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb
- Kopien vielleicht erteilter Abmahnungen
- Informationen über einen etwa vorhandenen Betriebsrat
- Informationen über anwendbare Tarifverträge