Ein wesentlicher Aspekt in vielen Unternehmen ist die Wahl des Betriebsrats. Sie stellt die Mitbestimmung der Mitarbeiter sicher und gewährleistet ihre Interessenvertretung.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG können Arbeitnehmer die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten. Das ist möglich, wenn wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren verletzt wurden und keine Berichtigung erfolgt ist. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Verstoß das Wahlergebnis weder beeinflusst noch verändert hat.
Ein Verstoß gegen das Wahlverfahren liegt nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 13. Juni 2007 (7 ABR 44/06) beispielsweise dann vor, wenn Auszubildende, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind, entgegen § 7 Satz 1 BetrVG an der Wahl teilnehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Arbeitnehmer wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Damit Auszubildende als Arbeitnehmer gelten, müssen sie in den Betrieb eingegliedert sein. Außerdem müssen sie Tätigkeiten erlernen oder ausüben, die auch zu den Aufgaben von Arbeitern oder Angestellten des Betriebs gehören.
Nach ständiger Rechtsprechung des Siebten Senats gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Deshalb sind sie nach § 7 BetrVG auch nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung erfolgt in solchen Betrieben ausschließlich zum Zweck, berufspraktische Kenntnisse zu vermitteln. Sie sind daher nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern.
Auch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 hat daran nichts geändert. Der Siebte Senat hält weiter am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs fest, um den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu bestimmen.
Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht der alleinige oder überwiegende Zweck des Betriebs ist, greift eine andere Regelung. In diesem Fall wird für außerbetriebliche Auszubildende eine besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG gebildet – vorausgesetzt, mindestens fünf wahlberechtigte Auszubildende sind im Betrieb beschäftigt.
Die Wahl des Betriebsrats ist ein zentrales Element der Mitbestimmung, kann aber rechtlich komplex sein. Fehler im Wahlverfahren oder Fragen zur Wählbarkeit führen oft zu Streitigkeiten. Unsere Kanzlei berät Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber umfassend in allen Fragen rund um Betriebsratswahlen, Wahlverfahren und mögliche Anfechtungen. Kontaktieren Sie uns gerne.
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