Wahl des Betriebsrats

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegt nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 13. Juni 2007 ( 7 ABR 44/06 ) vor, wenn Auszubildende, die keine Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind, entgegen § 7 Satz 1 BetrVG an der Wahl teilnehmen. Nach dieser Vorschrift sind die Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer Arbeit nehmer in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Arbeit nehmereigenschaft der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten setzt voraus, dass die Auszubildenden in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert sind. Die Auszubildenden müssen mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden bzw. diese erlernen, die auch zu den beruflichen Aufgaben von Arbeitern oder Angestellten dieses Betriebs gehören.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG und sind deshalb gem. § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs.

An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Angesichts dessen hält der Siebte Senat an dem am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs orientierten betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fest. Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Schutzlücke im System der Mitwirkung der Beschäftigten entsteht auch dann nicht, wenn die Ver mittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebs zweck darstellt. In diesem Fall ist eine besondere Interessenvertretung der außer betrieblichen Auszubildenden gem. § 51 BBiG nF zu bilden, sofern in dem Betrieb fünf wahlberechtigte außerbetriebliche Auszubildende beschäftigt sind.