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Entsendung in den Europäischen Betriebsrat

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28. Oktober 1996 (EBRG) regelt das Recht der Arbeitnehmer in größeren gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Un ternehmensgruppen auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung. Nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 18. April 2007 ( 7 ABR 30/06 ) erfolgt die Be stellung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter in einem bei einer ge meinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gebildeten Europäischen Betriebsrat sofern kein Konzernbetriebsrat, aber mehrere Gesamtbetriebsräte bestehen , nach § 23 Abs. 3a EBRG auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte. Hierbei sind die Vorsitzenden der in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretenen Betriebsräte und ihre Stellvertreter, die als Gesamtbetriebsratsmitglieder gelten, einzubeziehen. Das EBRG enthält keine Vorschriften über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Be schlüsse über die Bestellung sind daher ebenso wie sonstige betriebsratsinterne Wahlen in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

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