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Arbeitspflicht

Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Ar beitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen (§ 106 GewO). Nach einer Entscheidung des Fünften Senats vom 13. Juni 2007 ( 5 AZR 564/06 ) richtet sich hiernach auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner ar beitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Mit der Übernahme einer Rolle in einem zu produzie renden Film muss daher nicht die Festlegung auf ein bestimmtes Drehbuch verbunden sein. Fester Bestandteil kann aber der Kern der vorgesehenen Rolle unter Berück sichtigung des Rollenprofils des Schauspielers sein. Bei einem von dem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verlangt das Transparenzgebot dabei nicht, alle mög lichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das Weisungsrecht Ausfluss und Folge der vertraglichen Fest legung der Arbeitspflicht.

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