Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Innerhalb dieses Rahmens hat der Arbeitgeber das Recht, Inhalt und Umfang der Arbeit festzulegen. Grundlage hierfür ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO.
Ein Beispiel dafür ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 (Az. 5 AZR 564/06). Dort ging es um die Frage, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner vereinbarten Rolle akzeptieren muss. Bei der Auslegung des Vertrags spielt die Freiheit der künstlerischen Betätigung eine wichtige Rolle – für beide Vertragspartner.
Das bedeutet: Mit der Übernahme einer Rolle in einem Film ist nicht zwingend ein bestimmtes Drehbuch festgelegt. Dennoch kann der Kern der Rolle, angepasst an das Rollenprofil des Schauspielers, ein fester Bestandteil des Vertrags sein.
Wird ein Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorformuliert, verlangt das Transparenzgebot nicht, jede mögliche Konkretisierung von Arbeitspflicht und Weisungsrecht aufzunehmen. Vielmehr ergeben sich die Arbeitsinhalte und das Weisungsrecht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und der dort vereinbarten Arbeitspflicht.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Arbeitsinhalte stehen in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Während der Vertrag den Rahmen vorgibt, bestimmt das Weisungsrecht die konkrete Ausgestaltung der Arbeitspflicht. Nicht jede mögliche Detailregelung muss im Vertrag festgehalten sein. Wichtig ist jedoch, dass die vertraglich vereinbarten Grenzen gewahrt bleiben und sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Rechte des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu Fragen rund um Arbeitsvertrag, Weisungsrecht und Arbeitspflicht. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Beratung!