In diesem Artikel werden die Arbeitsinhalte und das Weisungsrecht im Arbeitsvertrag detailliert behandelt.

Arbeitspflicht

Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen (§ 106 GewO). Nach einer Entscheidung des Fünften Senats vom 13. Juni 2007 ( 5 AZR 564/06 ) richtet sich hiernach auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Mit der Übernahme einer Rolle in einem zu produzierenden Film muss daher nicht die Festlegung auf ein bestimmtes Drehbuch verbunden sein. Fester Bestandteil kann aber der Kern der vorgesehenen Rolle unter Berücksichtigung des Rollenprofils des Schauspielers sein. Bei einem von dem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verlangt das Transparenzgebot dabei nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr sind die Arbeitsinhalte und das Weisungsrecht Ausfluss und Folge des Arbeitsvertrags und der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht.