STEINWACHS · BREMEN
Pflegemehrbedarf nach Behandlungsfehler in Bremen
Nach einer Fehlbehandlung übernehmen Angehörige zusätzliche Hilfe, ein Pflegedienst wird erforderlich oder die Betreuung muss neu organisiert werden. STEINWACHS prüft in Bremen, welcher zusätzliche Bedarf haftungsrechtlich zugeordnet und nachvollziehbar belegt werden kann.
Entfällt ein Ersatzanspruch, wenn Angehörige die zusätzliche Pflege übernehmen?
Unentgeltliche Hilfe von Angehörigen schließt einen Anspruch nicht schon deshalb aus. Entscheidend sind ein haftungsbedingter Mehrbedarf und dessen nachvollziehbare Bewertung. Eine pauschale Abrechnung sämtlicher familiärer Unterstützung genügt nicht.
Den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Ausgangszustand abgrenzen
§ 843 BGB erfasst unter anderem eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse. Zu untersuchen ist, welche Unterstützung ohne die zusätzliche Schädigung benötigt worden wäre und welcher Aufwand nun hinzukommt. Ein Pflegegrad beantwortet diese haftungsrechtliche Frage nicht allein.
Die Ausgangserkrankung kann bereits Hilfe erforderlich gemacht haben. Der Vergleich muss deshalb vorbestehende Einschränkungen, die eigentliche Behandlung und den weiteren Verlauf berücksichtigen. Ärztliche Berichte, Pflegegutachten und konkrete Tätigkeitsbeschreibungen sind gemeinsam aussagekräftiger als eine einzelne Einstufung oder eine bloße Stundensumme.
Pflege, Haushalt und allgemeine Begleitung unterscheiden
Körperbezogene Pflege, Beaufsichtigung, Fahrten und Hilfe im Haushalt können unterschiedliche Schadenspositionen betreffen. Überschneidungen sollten offen ausgewiesen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, denselben Zeitaufwand mehrfach anzusetzen oder notwendige Leistungen der falschen Position zuzuordnen.
Ein Pflegetagebuch sollte Tätigkeit, Anlass, Dauer und ausführende Person erkennen lassen. Zeiten, in denen mehrere Aufgaben gleichzeitig erledigt werden, müssen nachvollziehbar erklärt werden. Bei professioneller Hilfe sind Leistungsnachweise und Rechnungen wichtig; bei Angehörigenpflege stehen tatsächlicher Bedarf und Umfang der erbrachten Hilfe im Mittelpunkt.
Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigen
Zahlungen eines Sozialleistungsträgers und mögliche Anspruchsübergänge nach § 116 SGB X sind einzubeziehen. Nicht jede Pflegeleistung deckt jede Schadensposition ab. Umgekehrt kann derselbe Aufwand nicht unabhängig von bereits erfolgter Erstattung doppelt für den Patienten beansprucht werden.
In Bremen beginnen wir die Prüfung mit einer Gegenüberstellung von Alltag vor dem Ereignis, aktuellem Bedarf und vorhandenen Leistungen. Bei dauerhaftem Mehrbedarf sind laufender Ersatz, mögliche Veränderungen und die Tragweite einer Kapitalabfindung zu betrachten. Eine vorschnelle Gesamterledigung kann spätere Anpassungen erschweren.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Hilfebedarf vor und nach dem Ereignis gegenüberstellen.
- Tätigkeiten in einem nachvollziehbaren Pflegeprotokoll erfassen.
- Bescheide, Leistungen und selbst getragene Kosten offen zuordnen.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Pflegegutachten und ärztliche Berichte
- Pflegetagebuch, Dienstleistungsnachweise und Rechnungen
- Bescheide der Kranken- und Pflegeversicherung
Ihr Anliegen im Kanzleiteam
Dr. Oliver Ulrich setzt einen Schwerpunkt im Arzthaftungsrecht. Seine Dissertation befasste sich mit der Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess. Im Mandat werden medizinische Unterlagen, Beweisfragen und die Folgen für den Patienten zusammengeführt.
Team und TätigkeitsgebieteRechtliche Grundlagen und weitere Informationen
Rechtsstand: 25. September 2026.
Beratung in Bremen
Ihre Kontaktstelle für dieses Anliegen ist STEINWACHS Bremen. Nennen Sie bei Ihrer Anfrage bitte die Beteiligten und bereits laufende Fristen. Die fachliche Zuständigkeit, benötigte Unterlagen sowie Umfang und Kosten der Beauftragung werden vorab abgestimmt. Persönliche Besprechungen finden nach Terminvereinbarung statt.