Dubaiurlaub vor der Reisewarnung storniert: Warum das Datum der Warnung nicht allein entschied

Archivdatum: 29. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Eine Familie hatte Anfang Februar 2020 einen Dubaiurlaub gebucht. 17 Tage später wollte der Reisende wegen der wachsenden Corona-Risiken zurücktreten. Eine amtliche Empfehlung, Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate zu verschieben, kam jedoch erst später. War die Absage deshalb zu früh? Der Europäische Gerichtshof entschied am 29. Februar 2024 – C-299/22, Tez Tour, dass eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung für den gebührenfreien Rücktritt ist. Es bleibt aber eine konkrete Prognose der Reisebeeinträchtigung nötig.

4.834 Euro für Flug und sieben Hotelnächte

Der Reisende schloss am 10. Februar 2020 mit Tez Tour einen Pauschalreisevertrag für sich und seine Familie. Geplant waren der Flug von Vilnius nach Dubai und zurück sowie sieben Übernachtungen vom 1. bis 8. März. Er zahlte dafür 4.834 Euro.

Am 27. Februar erklärte er, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, und bat darum, die Zahlung später für eine andere Reise verwenden zu dürfen. Tez Tour lehnte ab. Der Reisende verlangte daraufhin vor den litauischen Gerichten die volle Rückzahlung. Die ersten beiden Instanzen wiesen seine Klage ab. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass Risiken bereits bei der Buchung bekannt gewesen seien und sich innerhalb der 17 Tage nicht entscheidend geändert hätten.

Eine Reisewarnung ist ein Beweismittel, keine Eintrittskarte

Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 erlaubt einen Rücktritt ohne Gebühr, wenn am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Dann sind die für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen zu erstatten; eine zusätzliche Entschädigung ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.

Eine amtliche Reisewarnung oder Einstufung als Risikogebiet verlangt die Richtlinie nicht. Solche Erklärungen können ein erhebliches Gewicht für den Nachweis haben. Die Gefahr entsteht aber nicht erst dadurch, dass eine Behörde öffentlich davor warnt. Unterschiedliche staatliche Warnverfahren dürfen außerdem nicht darüber entscheiden, ob vergleichbare Reisende ihre europäischen Rechte ausüben können.

Erhebliche Gesundheitsrisiken können auch bei möglichen Flügen zählen

Der EuGH lehnte auch die Annahme ab, ein gebührenfreier Rücktritt komme nur bei objektiv unmöglicher Reise infrage. Flüge und Hotelbetrieb können technisch noch stattfinden, obwohl die Sicherheit oder Gesundheit der Reisenden erheblich gefährdet wäre. Entscheidend ist die tatsächliche Beeinträchtigung der vereinbarten Reise.

Persönliche Faktoren können dabei berücksichtigt werden, soweit sie objektiv feststellbar sind. Dazu gehören etwa ein gesundheitlich bedingt erhöhtes Risiko oder besondere Schutzbedürfnisse von Kindern. Solche Faktoren schaffen allerdings für sich allein keine außergewöhnlichen Umstände. Sie können vielmehr erklären, warum bereits bestehende äußere Umstände die konkrete Reise besonders beeinträchtigen. Eine ausschließlich subjektive Angst reicht nicht.

Maßgeblich war die Lage beim Rücktritt, nicht das spätere Wissen

Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt des Rücktritts. Er muss vor Reisebeginn entscheiden; deshalb geht es um eine Prognose der wahrscheinlichen Folgen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sein. Spätere Entwicklungen ersetzen die damalige Tatsachengrundlage nicht.

Im Tez-Tour-Fall lagen bereits Hinweise auf eine internationale Gesundheitsnotlage, der litauische Notstand und Meldungen über Infektionen in den Emiraten vor. Die konkrete amtliche Empfehlung gegen Reisen dorthin erging erst am 12. März. Ihr Fehlen am 27. Februar schloss einen berechtigten Rücktritt daher nicht automatisch aus; das Gericht musste die damals verfügbaren Informationen selbst bewerten.

Bekannte Risiken und eine neue Lage müssen unterschieden werden

Wer bei der Buchung eine Situation bereits kennt oder vorhersehen kann, kann sich grundsätzlich nicht später allein auf dasselbe Risiko als außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine instabile Lage kann sich nach Vertragsschluss jedoch erheblich verändern und dadurch rechtlich eine neue Situation schaffen. Ob dies zwischen dem 10. und 27. Februar geschehen war, musste das nationale Gericht prüfen.

Auch Auswirkungen am Abreiseort, bei Umstiegen oder bei der Rückkehr können berücksichtigt werden, wenn sie die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. Die erforderlichen außergewöhnlichen Umstände am Zielort oder in seiner Nähe werden dadurch nicht entbehrlich. Der EuGH sprach dem Reisenden die 4.834 Euro nicht selbst zu, sondern erklärte diese Prüfungsmaßstäbe.

Für eine eigene Prüfung helfen deshalb Buchungsdatum, Rücktrittserklärung, damalige Nachrichten und konkrete Angaben zur Reise. Wer die Entwicklung chronologisch dokumentiert, kann besser erklären, was sich tatsächlich geändert hat. Beim Pauschalreisevertrag entscheidet über den Rücktritt weder allein die persönliche Sorge noch allein das Vorhandensein eines offiziellen Warnhinweises.