Diesel für 50.655 Euro gekauft: Die Rechtsschutzversicherung muss nur den kleineren Streit finanzieren
Archivdatum: 28. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Der Käufer eines Dieselwagens wollte den Kaufpreis zurück, seine Rechtsschutzversicherung sollte das Berufungsverfahren bezahlen. Am Ende musste sie zwar Deckungsschutz gewähren, aber nur auf Grundlage eines Streitwerts von 7.598,50 Euro. Für den angestrebten großen Schadensersatz gab es keine ausreichenden Erfolgsaussichten. So entschied der Bundesgerichtshof am 28. Oktober 2026 im Verfahren IV ZR 155/25. Grundlage dieses Beitrags ist die amtliche Pressemitteilung Nr. 206/2026 vom selben Tag. Das verlinkte Entscheidungs-PDF enthielt auch bei der Quellenprüfung am 31. Oktober 2026 nur den Hinweis auf den noch nicht vorliegenden Urteilstext.
Die erste Instanz war versichert, die Berufung wurde abgelehnt
Der Mann hatte im Juni 2013 einen neuen Diesel für 50.655,66 Euro gekauft. Später warf er der Herstellerin eine Manipulation der Abgassteuerung vor. Seine Klage zielte unter anderem darauf, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuerhalten und dafür das Fahrzeug zurückzugeben. Für diesen ersten Prozess hatte der Versicherer Kostenschutz zugesagt. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Am 26. März 2021 beantragte der Käufer Versicherungsschutz für die Berufung. Der Versicherer lehnte im März und April 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Der Kunde führte deshalb einen eigenen Prozess gegen die Versicherung. Dieses Deckungsverfahren ist vom eigentlichen Schadensersatzprozess gegen die Fahrzeugherstellerin zu unterscheiden: Es klärt, welche Prozesskosten der Versicherer übernehmen muss.
Warum sich die Rechtslage während des Streits auswirkte
Grundsätzlich kommt es bei den Erfolgsaussichten auf die Bewilligungsreife des Deckungsantrags an. Gemeint ist hier nach der amtlichen Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer seine Entscheidung trifft. Hier lag dieser im März beziehungsweise April 2021. Nach der damals gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergab sich aus den angesprochenen Vorschriften über die Fahrzeugzulassung noch kein entsprechender Schadensersatzanspruch.
Im späteren Verlauf änderten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des BGH die rechtliche Beurteilung. Nach der amtlichen Mitteilung sind bei einer solchen höchstrichterlichen Klärung zugunsten des Versicherungsnehmers die Erfolgsaussichten beim Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Im vorliegenden Deckungsstreit war das der 8. Mai 2025.
Der Käufer konnte sich allerdings nicht den günstigsten Zwischenstand der Rechtsprechung aussuchen. Wird auf die spätere Rechtslage abgestellt, zählt ihre bis dahin erreichte Klärung insgesamt. Dazu gehören auch spätere Begrenzungen, die den zunächst eröffneten Anspruch wieder enger fassen.
Differenzschaden ist keine Rückabwicklung des ganzen Kaufs
Für die hier geprüfte Anspruchsgrundlage ist § 823 Absatz 2 BGB wichtig: Wer schuldhaft ein Gesetz verletzt, das auch einen anderen schützt, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. Im Dieselfall geht es in Verbindung damit um die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, insbesondere §§ 6 und 27 EG-FGV.
Nach der in der Pressemitteilung dargestellten Rechtsprechung kann daraus ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens folgen. Vereinfacht geht es um den Minderwert des Fahrzeugs beim Kauf. Der Käufer behält dabei grundsätzlich den Wagen. Ein Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag nie geschlossen, folgt aus dieser Grundlage hingegen nicht.
Das Oberlandesgericht begrenzte deshalb den Kostenschutz auf den im Verfahren in Betracht kommenden Differenzschaden von höchstens 15 Prozent des Kaufpreises. Daraus ergab sich der Streitwert von 7.598,50 Euro. Diese Zahl ist keine zugesprochene Entschädigung gegen die Herstellerin und keine pauschale Auszahlungsquote für sämtliche Dieselfahrzeuge.
Der BGH bestätigte die Begrenzung des Kostenschutzes
Das Landgericht hatte den Versicherer zunächst zu weitergehendem Deckungsschutz verpflichtet. Das Oberlandesgericht korrigierte dies. Mit seiner Revision wollte der Käufer die umfassendere Entscheidung wiederherstellen. Der BGH wies das Rechtsmittel zurück.
Entscheidend war, dass der angestrebte große Schadensersatz weder bei Bewilligungsreife noch nach dem später maßgeblichen Stand ausreichende Erfolgsaussichten hatte. Das Urteil erklärt damit weder jede Ablehnung eines Versicherers für rechtmäßig noch jede Dieselklage für versicherbar. Es betrifft die zeitliche Bewertung der Erfolgsaussichten und den daraus folgenden Umfang der Kostenübernahme in dieser konkreten Konstellation.
Was in eine erneute Deckungsanfrage gehört
Wer nach einer Ablehnung neue höchstrichterliche Entscheidungen anführen möchte, sollte den konkreten Anspruch, den gewünschten Klageantrag und die Bedeutung der neuen Rechtsprechung benennen. Eine Entscheidung zugunsten anderer Autokäufer genügt allein nicht. Motor, behauptete Abschalteinrichtung, Schadensart und bisheriger Prozessverlauf müssen zum eigenen Fall passen.
Auch die Reichweite einer bestehenden Zusage sollte vor dem nächsten Rechtszug geklärt werden. Eine Zusage für die erste Instanz deckt die Berufung nicht automatisch ab. Dazu erläutert unser Beitrag die Erweiterung einer Rechtsschutzzusage auf das Berufungsverfahren. Bei laufenden Rechtsmittelfristen müssen anwaltliches Vorgehen und Versicherungsprüfung miteinander abgestimmt werden; ein Streit mit dem Versicherer hält die gerichtliche Frist nicht von selbst an.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Pressemitteilung Nr. 206/2026 vom 28. Oktober 2026 zum Urteil IV ZR 155/25
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.