Werbung trotz mehrfachen Widerspruchs: Warum juris nicht einfach auf einen Mitarbeiter verweisen durfte

Archivdatum: 18. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Ein Kunde widersprach der Verwendung seiner Daten für Werbung. Trotzdem kamen weitere persönlich adressierte Briefe, bis er seinen Widerspruch sogar durch einen Gerichtsvollzieher zustellen ließ. Die juristische Datenbank juris verwies später unter anderem auf ein mögliches Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Der Europäische Gerichtshof stellte am 11. April 2024 – C-741/21 klar, dass ein solcher Hinweis den Verantwortlichen nicht automatisch von der Haftung befreit. Ein Schadensersatzanspruch setzt trotzdem einen tatsächlich entstandenen Schaden voraus.

Der Kunde wollte nur bestimmte Newsletter weiter erhalten

Der Kläger war ein selbstständiger Rechtsanwalt und Kunde von juris. Am 6. November 2018 widerrief er schriftlich seine Einwilligungen, per E-Mail oder Telefon Informationen zu erhalten, und widersprach der weiteren Verarbeitung für Werbung. Bestimmte Newsletter wollte er ausdrücklich weiterhin beziehen. Es ging deshalb nicht um die vollständige Beendigung der Kundenbeziehung oder die Löschung sämtlicher Vertragsdaten.

Im Januar 2019 erhielt er dennoch zwei namentlich adressierte Werbeschreiben an seine Geschäftsadresse. Im April erinnerte er juris an den Widerspruch und verlangte Schadensersatz. Nach einem weiteren Werbebrief im Mai ließ er einen erneuten Widerspruch durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Ein beauftragter Notar stellte außerdem fest, dass persönliche Testcodes aus den Briefen zu einer Bestellmaske mit Angaben über den Kläger führten.

Warum der Rechtsstreit über einen einzelnen Werbebrief hinausging

Vor dem Landgericht Saarbrücken verlangte der Kläger Ersatz der Gerichtsvollzieher- und Notarkosten sowie eines immateriellen Schadens. Er berief sich auf einen Kontrollverlust über seine weiterhin für Werbung eingesetzten Daten. Juris hielt entgegen, ein Verfahren zur Bearbeitung von Werbewidersprüchen eingerichtet zu haben. Die verspätete Umsetzung beruhe möglicherweise auf weisungswidrigem Verhalten eines Mitarbeiters; außerdem verwies das Unternehmen auf Kosten der Umsetzung.

Art. 21 Abs. 3 DSGVO enthält hierzu eine klare Vorgabe: Nach einem Widerspruch dürfen personenbezogene Daten nicht mehr für Direktwerbung verarbeitet werden. Der konkrete Rechtsstreit warf daneben aber Fragen auf, wie Verantwortung, Schadensnachweis und Höhe einer Entschädigung zusammenhängen. Diese Fragen legte das Landgericht dem EuGH vor.

Eine Arbeitsanweisung genügt für die Entlastung nicht

Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO kann sich ein Verantwortlicher entlasten, wenn er nachweist, in keinerlei Hinsicht für den schadensauslösenden Umstand verantwortlich zu sein. Das ist mehr als die Erklärung, ein Mitarbeiter habe einen Fehler gemacht. Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 verlangen auch, dass Beschäftigte Daten grundsätzlich weisungsgemäß verarbeiten und der Verantwortliche entsprechende Schritte sicherstellt.

Deshalb muss das Unternehmen sich vergewissern, dass seine Anweisungen tatsächlich umgesetzt werden. Der bloße Nachweis einer Anweisung und ihres anschließenden Verstoßes reicht nicht aus. Eine Befreiung bleibt möglich, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen bewiesen werden. Das Urteil begründet also keine ausnahmslose Erfolgshaftung, verhindert aber eine pauschale Verlagerung der Verantwortung auf unterstellte Personen.

Der Kläger musste seinen Schaden weiterhin darlegen

Der EuGH bestätigte zugleich die drei Voraussetzungen des Ersatzanspruchs: einen DSGVO-Verstoß, einen materiellen oder immateriellen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang. Dass ein Recht des Kunden verletzt wurde, ersetzt den Schadensnachweis nicht. Eine bestimmte Mindestschwere darf für einen immateriellen Schaden allerdings nicht verlangt werden.

Ein tatsächlich erlittener Kontrollverlust kann auch bei kurzer Dauer ausreichen. Er muss jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden. Ebenso war mit dem europäischen Urteil nicht schon entschieden, dass alle vom Kläger veranlassten Notar- und Zustellkosten zu erstatten waren. Der Gerichtshof gab die rechtlichen Maßstäbe vor, ohne selbst eine konkrete Zahlung zuzusprechen.

Mehrere Verstöße ergeben keine automatische Geldtabelle

Für die Höhe der Entschädigung dürfen die Kriterien für behördliche Bußgelder aus Art. 83 DSGVO nicht einfach übernommen werden. Schadensersatz dient dem Ausgleich des konkreten Schadens. Mehrere Verstöße bei demselben Verarbeitungsvorgang führen deshalb nicht allein durch Abzählen zu einer höheren Summe. Vergrößern wiederholte Vorgänge den tatsächlich erlittenen Schaden, ist dieser Schaden nachvollziehbar zu beschreiben.

Für Betroffene lohnt sich eine geordnete Dokumentation: Widerspruch mit Zugangsbeleg, ausdrücklich bestehen gelassene Ausnahmen, spätere Werbesendungen und konkrete Folgen. So lässt sich prüfen, welche Verarbeitung untersagt war und was danach tatsächlich geschah. Der Verantwortliche im Datenschutzrecht muss sich dann mit dem Ablauf seiner Organisation befassen; eine allgemeine Entschuldigung für einen Mitarbeiterfehler beantwortet den Fall nicht.