11.755 Euro Elterngeld zurück: Warum ein kleineres Geschäftsführergehalt nicht genügte

Archivdatum: 16. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Nur noch vier Stunden pro Woche arbeiten und dafür 500 Euro monatlich erhalten: Mit dieser Planung beantragte ein Geschäftsführer Elterngeld. Die zunächst bewilligten 1.475,50 Euro pro Monat durfte er dennoch nicht vollständig behalten. Am Ende standen nur 300 Euro monatlich fest und eine Rückforderung von 11.755 Euro. Das Bundessozialgericht bestätigte dieses Ergebnis mit Urteil vom 26. März 2026 (B 10 EG 1/25 R). Entscheidend waren nicht allein die Überweisungen für seine Tätigkeit, sondern die unzureichend nachgewiesenen Gewinne aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen.

Die vorläufige Bewilligung beruhte auf einer Einkommensprognose

Der Sohn des Klägers war im Dezember 2013 geboren worden. Für dessen zweiten bis elften Lebensmonat, also vom 21. Januar bis zum 20. November 2014, beantragte der Vater Elterngeld. Er war an mehreren Gesellschaften beteiligt und Geschäftsführer einer Beteiligungs-GmbH, die wiederum die Geschäfte einer Betriebs-KG führte. An dieser KG hielt er ein Viertel der Anteile.

Ein Gesellschafterbeschluss sah für die Elternzeit eine deutlich reduzierte Tätigkeit und die monatliche Vergütung von 500 Euro vor. Die Elterngeldstelle bewilligte daraufhin zunächst 1.475,50 Euro pro Monat. Die Höhe war ausdrücklich vorläufig. Zugleich verlangte die Behörde nach Ende des Bezugszeitraums einen Nachweis über das tatsächlich erzielte Einkommen.

Der spätere Einkommensteuerbescheid wies für 2014 erhebliche gewerbliche Einkünfte aus zwei Beteiligungen aus. Der Vater hielt dagegen: Im maßgeblichen Zeitraum seien ihm lediglich 3.500 Euro tatsächlich zugeflossen; der Jahresüberschuss sei erst später auf seinem Gesellschafterkonto gutgeschrieben worden. Außerdem berief er sich auf einen angeblich vereinbarten Gewinnverzicht.

Elterngeld für Gesellschafter: Gehalt und Gewinn getrennt prüfen

Wer an einem Unternehmen beteiligt ist, kann neben einer Tätigkeitsvergütung auch einen Anteil am Unternehmensgewinn haben. Beides muss auseinandergehalten werden. Sinkt die Vergütung für die Mitarbeit, kann das sogar die Ausgaben der Gesellschaft verringern und damit ihren später zu verteilenden Gewinn erhöhen.

Dem Gesellschafterbeschluss entnahm das Landessozialgericht keinen Verzicht auf den Gewinnanteil. Diese Feststellung war für das BSG bindend. Damit ließ sich aus der vereinbarten kleinen Geschäftsführervergütung nicht ableiten, dass im Elterngeldzeitraum auch insgesamt nur ein entsprechend kleines Einkommen vorhanden gewesen war.

Ob die Geschäftsführervergütung selbst steuerlich zutreffend eingeordnet worden war, musste das BSG nicht abschließend klären. Bereits die weiteren Gewinneinkünfte aus den Beteiligungen ließen sich für den Bezugszeitraum nicht feststellen. Das genügte hier, um den Anspruch auf einen höheren Betrag scheitern zu lassen.

Bei einer bilanzierenden Gesellschaft zählt mehr als der Kontoeingang

Nach § 2d Absatz 3 BEEG müssen die Gewinneinkünfte während der Bezugsmonate anhand einer ausreichenden Gewinnermittlung festgestellt werden. Bei einer bilanzierungspflichtigen Gesellschaft ist dafür ein auf diesen Zeitraum bezogener Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Vereinfacht gesagt kommt es auf den wirtschaftlich entstandenen Gewinn an und nicht ausschließlich darauf, wann Geld auf das private Konto überwiesen wird.

Das BSG hielt dies für sachgerecht. Elterngeld soll betreuungsbedingte Einkommenseinbußen ausgleichen. Ein Gewinn, der während der Elternzeit entstanden ist und lediglich später ausgezahlt wird, verschwindet nicht allein durch die spätere Auszahlung aus der Betrachtung.

Umgekehrt genügte auch die Rechnung der Behörde nicht, einfach das Jahreseinkommen aus dem Steuerbescheid anteilig auf die Bezugsmonate zu verteilen. Maßgeblich war der konkrete Zeitraum. Weder der Jahressteuerbescheid noch einzelne Kontobewegungen ersetzten die dafür erforderliche Gewinnermittlung.

Die fehlenden Nachweise gingen hier zulasten des Vaters

Die Behörde und die Gerichte hatten wiederholt Unterlagen angefordert. Eine geeignete Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum legte der Kläger bis zum Ende des Berufungsverfahrens nicht vor. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts wäre eine entsprechende Abgrenzung möglich und zumutbar gewesen. Der frühere Steuerberater hatte erläutert, dass die benötigten Auswertungen mit passenden Vorkehrungen erstellt werden konnten.

Damit blieb ungeklärt, ob das Einkommen tatsächlich so weit gesunken war, dass mehr als das Mindestelterngeld zustand. Diese Ungewissheit ging zulasten des Klägers, weil er daraus einen höheren Leistungsanspruch ableiten wollte. Das Gericht bestätigte folglich 300 Euro monatlich und die Rückforderung des vorläufig überzahlten Betrags.

Es handelte sich nicht um eine automatische Sanktion für einen vergessenen Beleg. Entscheidend war die nach den Ermittlungen verbliebene Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Einkommenseinbuße. Das Urteil betrifft zudem einen historischen Bezugszeitraum nach der damals geltenden BEEG-Fassung.

Die Buchhaltung schon vor der Elternzeit auf den Bezugszeitraum vorbereiten

Gesellschafter sollten vor dem Antrag mit Steuerberatung und Elterngeldstelle klären, welche Auswertungen für die konkreten Lebensmonate des Kindes benötigt werden. Tätigkeitsvergütung, Gewinnbeteiligung und bloße Auszahlungstermine sind getrennt zu dokumentieren. § 8 BEEG verlangt bei entsprechenden Prognoseangaben auch nachträgliche Einkommensnachweise.

Fehlen Informationen aus der Gesellschaft, können die Auskunfts- und Informationsrechte eines GmbH-Gesellschafters zusätzlich relevant werden. Die vorläufige Zahlung sollte jedenfalls nicht mit einer endgültigen Zusage verwechselt werden. Das amtliche BSG-Urteil vom 26. März 2026 – B 10 EG 1/25 R macht das Rückforderungsrisiko einer unvollständig dokumentierten Beteiligung deutlich.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.