Auf dem Podium offen gesprochen: Warum Facebook daraus keinen Freibrief für Werbeprofile bekam
Archivdatum: 15. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Maximilian Schrems sprach bei einer öffentlichen Diskussion über seine sexuelle Orientierung, um den Umgang von Facebook mit persönlichen Daten zu kritisieren. Durfte Meta deshalb weitere Informationen über diesen Bereich seines Privatlebens für Werbung zusammenführen? Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 verneinte der Europäische Gerichtshof einen solchen Automatismus. Zugleich setzte er der zeitlich unbegrenzten Zusammenführung sämtlicher Nutzerdaten für zielgerichtete Werbung Grenzen.
Die Werbeauswahl reichte über das Facebook-Profil hinaus
Im österreichischen Ausgangsverfahren wandte sich Schrems gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland. Sein Facebook-Profil enthielt nach den Feststellungen keine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung. Bestimmte Profilinformationen wollte er nicht für gezielte Werbung verwenden lassen; Aktivitäten und Freundesliste waren nicht allgemein öffentlich zugänglich.
Meta erhielt allerdings auch Informationen aus anderen Websites und Anwendungen. In die Seiten eingebundene Cookies, Schnittstellen und kleine Programme konnten Aktivitäten mit dem Facebook-Konto verknüpfen. Nach dem dem EuGH vorgelegten Sachverhalt bekam Schrems unter anderem Werbung für ein homosexuelles Publikum und eine österreichische Politikerin. Die Auswahl beruhte dabei auch auf analysierten Interessen und Ähnlichkeiten mit anderen Nutzern, nicht einfach auf einem ausdrücklich ausgefüllten Profilfeld.
Was die Aussage bei der Podiumsdiskussion bedeutete
Am 12. Februar 2019 nahm Schrems in Wien an einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion teil. Sie wurde übertragen; eine Aufzeichnung sollte später ebenfalls öffentlich abrufbar sein. In diesem Zusammenhang erwähnte er seine sexuelle Orientierung. Der österreichische Oberste Gerichtshof wollte wissen, ob das die weitere Verarbeitung entsprechender Daten rechtfertigen konnte.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO schützt unter anderem Gesundheitsdaten sowie Angaben zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung besonders. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, sofern keine der geregelten Ausnahmen greift. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e kann eine solche Ausnahme für Daten bestehen, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat. Der EuGH überließ die Einordnung der konkreten Podiumsaussage dem nationalen Gericht.
Eine öffentliche Information öffnet nicht sämtliche Datenbestände
Selbst wenn die Äußerung als offensichtliche Veröffentlichung einzuordnen war, betraf diese Ausnahme nur die damit öffentlich gemachten Daten. Andere Informationen über Schrems’ sexuelle Orientierung, die Meta aus Drittanwendungen oder fremden Websites erhalten hatte, wurden dadurch nicht ebenfalls freigegeben. Die Ausnahme ist eng auszulegen.
Eine öffentliche Aussage ist außerdem nicht automatisch eine ausdrückliche Datenschutzeinwilligung in andere Verarbeitungen. Wer über einen persönlichen Lebensbereich spricht, stimmt damit nicht ohne Weiteres zu, dass eine Plattform zusätzliche Beobachtungen sammelt, zusammenführt und für Werbeangebote auswertet. Auch bei tatsächlich veröffentlichten Angaben müssen die übrigen Anforderungen der DSGVO eingehalten werden.
Warum auch die Menge und das Alter der Daten zählen
Der zweite Schwerpunkt des Urteils lag bei Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung müssen personenbezogene Daten auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß begrenzt werden. Der EuGH beanstandete eine Verarbeitung, die sämtliche innerhalb und außerhalb der Plattform erlangten Informationen ohne Unterscheidung nach ihrer Art und zeitlich unbegrenzt für zielgerichtete Werbung nutzt.
Ein ursprünglich rechtmäßig erhobenes Datum bleibt somit nicht allein wegen dieses ursprünglichen Rechtsgrundes auf Dauer für jeden Werbezweck verwendbar. Speicherdauer, Datenart und tatsächliche Erforderlichkeit müssen zusammenpassen. Eine feste allgemeine Löschfrist in Monaten legte der Gerichtshof in diesem Urteil allerdings nicht fest. Die angemessene Dauer ist anhand des konkreten Zwecks und aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen.
Wie der österreichische Prozess 2025 endete
Im Endurteil vom 26. November 2025 – 6 Ob 189/24y gab der Oberste Gerichtshof Schrems teilweise recht. Meta musste die Verarbeitung seiner Daten für personalisierte Werbung sowie deren Zusammenführung und Analyse zu Werbezwecken unterlassen. Auch die Nutzung von Daten aus seinen Drittseitenbesuchen wurde untersagt. Davon ausgenommen blieben im Urteil technische Daten ausschließlich zur Anzeige von Seitenelementen oder eine vorherige freie, informierte und eindeutige Zustimmung zur konkreten Verarbeitung.
Meta musste zudem vollständig Auskunft über die verarbeiteten Daten, ihre Zwecke, Empfänger und Herkunft erteilen. Der Gesamttenor enthält außerdem 500 Euro Schadensersatz; dieser Anspruch war bereits 2021 rechtskräftig entschieden worden. Daraus folgt kein allgemeiner Pauschalbetrag für Facebook-Nutzer. Andere Feststellungs- und Unterlassungsanträge blieben erfolglos. Die seit 6. November 2023 eingeführten Vertrags- und Einwilligungsmodelle lagen außerhalb des maßgeblichen Prozessstoffs und wurden nicht mitentschieden.
Welche Fragen sich für das eigene Konto daraus ergeben
Wer ein Werbeprofil überprüfen möchte, sollte nicht nur die selbst eingetragenen Angaben betrachten. Relevant ist ebenso, welche Informationen aus fremden Websites stammen, welche Interessen daraus abgeleitet werden und für welche Zeiträume der Anbieter diese Daten verwendet. Hinweise zu Werbeinteressen, gespeicherte Kontodaten und Antworten auf Auskunftsanfragen können hierfür konkrete Anknüpfungspunkte liefern.
Die Entscheidungen verdeutlichen die Grenzen der zweckbezogenen Datenverarbeitung: Eine einzelne öffentliche Mitteilung und eine große Menge technisch verfügbarer Informationen ersetzen nicht die Prüfung, welche konkrete Verarbeitung erlaubt ist. Für das eigene Konto kommt es auf die tatsächlich verwendeten Daten, den jeweiligen Zweck und die dafür geltende Rechtsgrundlage an.