Die Elektrik war fertig, die Belehrung fehlte: Warum der Kunde nach Widerruf nichts zahlen musste
Archivdatum: 8. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Handwerksunternehmen erneuerte die Elektroinstallation eines Wohnhauses. Erst nach Abschluss der Arbeiten widerrief der Kunde den außerhalb der Geschäftsräume vereinbarten Auftrag. Über sein Widerrufsrecht war er zuvor nicht informiert worden. Ob er wenigstens den Wert der eingebauten Leistung bezahlen musste, beschäftigte den Europäischen Gerichtshof am 17. Mai 2023 – C-97/22. Dessen Antwort fiel für den Unternehmer hart aus: Unter den geprüften Voraussetzungen entfiel auch ein solcher Ersatzanspruch.
Vom mündlichen Auftrag zum Streit vor dem Landgericht Essen
Der Verbraucher hatte am 6. Oktober 2020 mündlich die Erneuerung der Elektroinstallation beauftragt. Der Vertrag kam außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens zustande. Die vorgeschriebene Belehrung über den Widerruf unterblieb. Nach Ausführung der Arbeiten stellte das Unternehmen am 21. Dezember 2020 seine Rechnung; der Kunde bezahlte nicht.
Im März 2021 wurden die Forderungen an einen neuen Forderungsinhaber abgetreten. Am 17. März erklärte der Kunde den Widerruf. Der neue Forderungsinhaber klagte vor dem Landgericht Essen und hielt es für unangemessen, dass der Verbraucher die fertige Installation behalten könne, ohne ihren Wert zu vergüten. Das Landgericht legte die Frage nach dem unionsrechtlichen Verbraucherschutz dem EuGH vor.
Warum die abgelaufenen 14 Tage den Widerruf nicht ausschlossen
Bei erfassten Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sieht die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU grundsätzlich eine 14-tägige Widerrufsfrist vor. Unterbleibt die vorgeschriebene Information, verlängert sich die Möglichkeit zum Widerruf nach Art. 10: Sie endet grundsätzlich erst zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist. Der fehlende Hinweis ist deshalb keine bloße Formalie.
Im vorgelegten Fall war der Widerruf noch innerhalb dieses verlängerten Zeitraums erklärt worden. Dass die Arbeiten längst abgeschlossen waren, beseitigte die Folgen der unterbliebenen Belehrung nicht. Für die rechtliche Prüfung zählen somit Vertragsabschluss, Inhalt einer etwaigen Widerrufsbelehrung und tatsächliche Widerrufserklärung jeweils gesondert.
Die Richtlinie schließt hier auch Wertersatz aus
Normalerweise lässt sich eine fertig eingebaute Elektroinstallation nicht wie ein unbenutzter Kaufgegenstand zurückgeben. Das war der Grund für die Frage nach einem finanziellen Ausgleich. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe a Ziffer i und Abs. 5 der Richtlinie bestimmen jedoch, dass der Verbraucher bei fehlender erforderlicher Information die Kosten der während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistungen nicht tragen muss und darüber hinaus keine entsprechende Haftung entsteht.
Der EuGH sah darin eine bewusste Schutzentscheidung. Außerhalb eines Geschäfts kann ein Verbraucher auf einen Vertragsabschluss weniger vorbereitet sein. Der Unternehmer soll deshalb zuverlässig über das Lösungsrecht informieren. Ein zusätzlicher Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung würde diese gesetzlich vorgesehene Folge im Ergebnis wieder aufheben. Auch die Tatsache, dass der Kunde einen wirtschaftlichen Vorteil behält, änderte daher die Antwort nicht.
Welche Verträge und welche Gesetzesfassung betroffen waren
Der Ausgangsfall wurde ausdrücklich als Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie eingeordnet. Während des Vorabentscheidungsverfahrens ließ der EuGH diese Grundlage vom vorlegenden Gericht klären. Die Entscheidung darf deshalb nicht ungeprüft auf jeden Neubau, jeden umfangreichen Umbau oder jeden beliebigen Werkvertrag übertragen werden. Bereits die Einordnung des konkreten Vertrags und ein tatsächlich bestehendes Widerrufsrecht müssen stimmen.
Im damaligen deutschen Recht betraf der Streit § 357 Abs. 8 BGB. Die heutigen Voraussetzungen für Wertersatz beim Widerruf von Dienstleistungen stehen in § 357a Abs. 2 BGB. Dazu gehören insbesondere das ausdrückliche Verlangen eines vorzeitigen Leistungsbeginns und die ordnungsgemäße Information. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Die damalige Paragraphennummer sollte deshalb nicht ungeprüft in ein heutiges Schreiben übernommen werden.
Was das Urteil für Rechnung und Einwendungen bedeutet
Der EuGH entschied die Auslegung des Unionsrechts, nicht selbst über einen konkret bezifferten Zahlungsanspruch des Essener Verfahrens. Das nationale Gericht musste seine Entscheidung nach dieser Auslegung treffen. Eine endgültig zugesprochene Geldsumme lässt sich aus dem europäischen Urteil nicht ableiten.
Für Verbraucher ist entscheidend, einen Widerruf tatsächlich zu erklären und dessen Zugang belegen zu können. Eine unbezahlte Rechnung allein ersetzt das nicht. Für Handwerksbetriebe wiederum gehören Belehrung und dokumentiertes Verlangen zum vorzeitigen Arbeitsbeginn in den Vertragsablauf. Der Fall zeigt, warum die Prüfung dieser Unterlagen der Frage vorausgeht, welchen Material- und Arbeitswert das Unternehmen bereits in das Haus eingebracht hat.