Internetvertrag wird teurer: Warum ein Sonderkündigungsrecht die Preiserhöhung noch nicht erlaubt

Der Internetanbieter kündigt einen höheren Monatspreis an und verweist zugleich auf ein Sonderkündigungsrecht. Viele Kunden verstehen die Nachricht so, dass ihnen nur zwei Möglichkeiten bleiben: die Erhöhung akzeptieren oder den Vertrag beenden. Rechtlich liegt davor eine andere Frage: Darf der Anbieter den vereinbarten Vertrag überhaupt einseitig ändern?

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof im September 2026 für eine wichtige unionsrechtliche Vorschrift geklärt. Das Ergebnis stärkt die notwendige Trennung zwischen der Befugnis zur Vertragsänderung und den Rechten des Kunden, wenn eine Änderung angekündigt wird. Für einen konkreten Erstattungsanspruch müssen dennoch weitere Voraussetzungen geprüft werden.

Was der EuGH entschieden hat

Mit Urteil vom 10.09.2026 – C-669/24 – entschied der EuGH im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone, dass Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 dem Anbieter kein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsänderung verleiht. Die Vorschrift setzt ein anderweitig bestehendes Änderungsrecht voraus und regelt die daran anknüpfende Kündigungsmöglichkeit. Über sämtliche individuellen Rückzahlungsansprüche einzelner Kunden entschied der Gerichtshof damit nicht.

Der Hinweis „Sie können ja kündigen“ genügt also nicht, um die rechtliche Grundlage jeder Änderung zu erklären. Es muss zusätzlich geprüft werden, aus welcher Vereinbarung oder anderen Grundlage sich das Änderungsrecht ergeben soll. Genau hier kommt der Wortlaut der tatsächlich einbezogenen Vertragsbedingungen ins Spiel.

Zuerst die Änderungsklausel lesen

§ 307 BGB schützt Vertragspartner vor unangemessen benachteiligenden oder intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 308 Nr. 4 BGB betrifft Vorbehalte zur Änderung der versprochenen Leistung und verlangt die Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den anderen Vertragsteil. Welche Vorschrift eine konkrete Preis- oder Leistungsänderung erfasst und ob die Klausel wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Für die Prüfung ist deshalb die maßgebliche Vertragsfassung wichtig. Nicht ausreichend ist regelmäßig ein Blick auf die heute auf der Website angebotenen Tarife. Benötigt werden der ursprüngliche Vertrag, die damals einbezogenen Bedingungen und spätere tatsächlich vereinbarte Änderungen. Auch ein Tarifwechsel kann eine neue Grundlage geschaffen haben. Wer verschiedene Vertragsschritte zusammenwirft, kann eine Änderung fälschlich dem falschen Bedingungswerk zuordnen.

Welche Kündigungsmöglichkeit das TKG vorsieht

§ 57 Abs. 1 TKG regelt unter seinen Voraussetzungen eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten bei einseitigen Vertragsänderungen. Ausgenommen sind insbesondere ausschließlich vorteilhafte Änderungen, rein administrative Änderungen ohne negative Auswirkungen und unmittelbar gesetzlich vorgeschriebene Anpassungen. Das Kündigungsrecht und die Wirksamkeit der Änderung sind getrennt zu beurteilen.

Die Vorschrift sieht eine Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung vor; die Beendigung kann frühestens zum angekündigten Änderungszeitpunkt erfolgen. § 57 Abs. 2 TKG enthält Anforderungen an Inhalt, Form und zeitlichen Vorlauf der Information. Für die konkrete Prüfung sollten daher Nachricht und Zugang dokumentiert werden. Ohne die vollständige Mitteilung lässt sich eine individuelle Frist nicht zuverlässig bestimmen.

Rückzahlung ist eine zusätzliche Prüfung

Ist ein erhöhter Betrag ohne wirksamen Rechtsgrund gezahlt worden, kann ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Dafür muss aber festgestellt werden, welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden, welcher Preis geschuldet war und ob eine wirksame spätere Vereinbarung die Zahlung trägt. Das EuGH-Urteil ersetzt diese Aufarbeitung nicht.

Eine Forderungsübersicht sollte die einzelnen Abrechnungsmonate, den zuvor vereinbarten Preis, den später abgerechneten Betrag und die tatsächliche Zahlung enthalten. Rabatte, Gutschriften, Zusatzleistungen und Tarifwechsel sind gesondert zu erfassen. Nur so lässt sich erkennen, ob eine Differenz tatsächlich auf der streitigen Änderung beruht. Eine aus dem aktuellen Monatspreis hochgerechnete pauschale Gesamtsumme ist dafür keine zuverlässige Grundlage.

Welche Unterlagen Kunden sichern sollten

  • Vertragsbestätigung und ursprünglich einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen.
  • Schreiben oder E-Mails zur angekündigten Preis- oder Leistungsänderung.
  • Rechnungen und Zahlungsbelege aus dem betroffenen Zeitraum.
  • Vereinbarungen über Tarifwechsel, Rabatte oder zusätzliche Leistungen.
  • Eigene Widersprüche, Kündigungen und die Antworten des Anbieters.

Praktisch ist es sinnvoll, die Unterlagen aus dem Kundenportal herunterzuladen, solange der Zugang problemlos besteht. Die Dokumente sollten mit ihrem jeweiligen Datum gespeichert werden. Bei einem telefonischen Tarifwechsel hilft eine zeitnahe Notiz zum Gespräch; maßgeblich bleibt anschließend, was sich über Inhalt und Zustandekommen der Vereinbarung tatsächlich belegen lässt.

Nicht vorschnell Zahlungen einstellen

Eine zweifelhafte Änderung rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung jede Kürzung der laufenden Rechnung. Wer eigenmächtig sämtliche Zahlungen stoppt, vermischt den Streit über den Erhöhungsanteil mit der möglicherweise unstreitigen Grundvergütung. Für eine tragfähige Vorgehensweise sollten Vertragsgrundlage, Zahlungspositionen und das gewünschte Ergebnis zuerst geklärt werden.

Auch eine Kündigung ist nicht immer das wirtschaftlich gewünschte Ziel. Manche Kunden möchten den Anschluss behalten und die Änderung überprüfen lassen; andere wollen ohnehin wechseln. Vor der Entscheidung sollten neben den rechtlichen Fragen die Anschlussversorgung, etwaige Bündelprodukte und der technische Wechselablauf bedacht werden. Diese praktischen Fragen ändern die rechtliche Bewertung nicht, sind aber für die Umsetzung wichtig.

Was sich für die Vertragsprüfung ändert

Der EuGH hat klargestellt, dass Kündigungsrecht und Änderungsbefugnis nicht zu einem einzigen Argument verschmolzen werden dürfen. Die anwaltliche Prüfung beginnt deshalb mit der Vertragsgrundlage, setzt sich mit der konkreten Mitteilung auseinander und betrachtet anschließend Kündigung oder Rückforderung. Für Verbraucher entsteht daraus eine bessere Ausgangsposition zur Prüfung ihrer Ansprüche, aber kein automatischer Anspruch auf jede gewünschte Rückzahlung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Stand: 5. Oktober 2026.