Ganztagsbetreuung 2026: Was Eltern tun können, wenn der Platz fehlt
Die Schule endet mittags, die Arbeit läuft weiter – und für den Nachmittag fehlt der Betreuungsplatz. Seit dem Schuljahr 2026/2027 haben die neu erfassten Grundschulkinder einen gesetzlichen Ganztagsanspruch. Was können Eltern tun, wenn sie trotzdem nur eine Absage oder einen Wartelistenplatz erhalten?
Die Warnungen vor Schwierigkeiten beim Ganztagsausbau haben einen konkreten Hintergrund: Der Verband Bildung und Erziehung veröffentlichte am 23. Januar 2026 eine forsa-Befragung von 1.312 Schulleitungen aus September und Oktober 2025. Ein Viertel der Befragten sah die Betreuung nicht für alle zum Schuljahr 2026/2027 neu eingeschulten Kinder gewährleistet. Genannt wurden insbesondere fehlende Räume und fehlendes Fachpersonal. Diese Angaben beschreiben damalige Einschätzungen zur Vorbereitung, keine bundesweite Bilanz nach dem Schulstart. Für betroffene Familien zählt jetzt, welche Leistung ihrem Kind tatsächlich zusteht.
Wer hat seit 2026 einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII sind Kinder erfasst, die im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klassenstufe besuchen. Ihr Anspruch beginnt mit dem Schuleintritt und reicht bis zum Beginn der fünften Klasse. Die Einführung erfolgt damit jahrgangsweise. Im Schuljahr 2026/2027 sind nicht automatisch auch sämtliche Kinder der Klassen zwei bis vier durch diesen neuen Bundesanspruch erfasst.
Für ältere Jahrgänge bleibt die Verpflichtung zu einem bedarfsgerechten Angebot nach § 24 Abs. 5 SGB VIII bestehen. Darüber hinaus können Landesgesetze weitergehende individuelle Ansprüche gewähren; § 24 Abs. 7 SGB VIII lässt diese ausdrücklich unberührt. Das ist insbesondere für Familien in Hamburg wichtig.
Acht Stunden täglich – einschließlich Unterricht
Der Anspruch umfasst acht Stunden pro Werktag. Werktage sind hierfür nach § 7 Abs. 4 SGB VIII Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage. Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschule werden zeitlich angerechnet. Gemeint sind also nicht acht zusätzliche Betreuungsstunden nach Unterrichtsschluss.
Die Förderung kann durch einen Hort oder durch entsprechende schulische Ganztagsangebote abgedeckt werden. Der Bundesanspruch setzt keine Erwerbstätigkeit beider Eltern voraus. Eine tägliche Betreuung über acht Stunden hinaus folgt daraus nicht automatisch. Ebenso wenig bedeutet der Anspruch, dass jede gewünschte Einrichtung oder jedes zusätzliche Angebot kostenfrei zur Verfügung stehen muss.
Gilt der Ganztagsanspruch auch in den Ferien?
Grundsätzlich ja. Landesrecht kann allerdings eine Schließzeit von bis zu vier Wochen jährlich während der Schulferien vorsehen. Entscheidend ist deshalb die tatsächlich geltende Regelung im jeweiligen Bundesland; die bundesgesetzliche Ermächtigung allein legt noch keine konkreten Schließwochen fest.
Seit dem 1. August 2026 ist außerdem eine wichtige Ergänzung zu berücksichtigen: In den Ferien können auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe den Anspruch erfüllen. Das ergibt sich aus § 24 Abs. 4 SGB VIII und dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien. Eltern sollten sich das konkrete Ferienangebot, seinen zeitlichen Umfang und die verbindliche Teilnahmemöglichkeit bestätigen lassen.
Kein Platz wegen Personalmangels: Ist damit alles entschieden?
Eine pauschale Mitteilung, dass Räume, Geld oder Personal fehlen, beantwortet die Anspruchsfrage nicht. § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält keinen allgemeinen Vorbehalt, wonach der individuelle Anspruch nur bei freien Kapazitäten bestehen soll. Eine Warteliste verschafft dem Kind noch keine tatsächliche Betreuung.
Für den früher eingeführten Anspruch auf Betreuung unter Dreijähriger hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Bereitstellungspflicht nicht auf vorhandene Kapazitäten beschränkt ist: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, Rn. 19–20. Die Entscheidung betrifft § 24 Abs. 2 SGB VIII und ist kein Urteil zum neuen Grundschulanspruch. Sie ist jedoch ein wichtiger rechtlicher Bezugspunkt für die Unterscheidung zwischen organisatorischen Problemen und einem verbindlichen Leistungsanspruch.
Zu prüfen bleibt, ob ein anderes konkretes Angebot den Anspruch erfüllt. Dabei kommt es auf Betreuungszeiten, Erreichbarkeit und die Bedürfnisse des Kindes an. Wer ein Alternativangebot für ungeeignet hält, sollte die Gründe nachvollziehbar festhalten.
So sollten Eltern bei einer Absage vorgehen
- Bedarf nachweisbar anmelden. Schuleintritt, gewünschter Betreuungsbeginn, Wochentage, tägliche Zeiten und Ferienbedarf sollten dokumentiert werden. Landesrechtliche Anmelde- und Vorlauffristen sind zu beachten; § 24 Abs. 6 SGB VIII lässt entsprechende Regelungen zu.
- Die zuständige Stelle einbeziehen. Für Leistungen nach dem SGB VIII ist grundsätzlich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 85 Abs. 1 SGB VIII). Das Anmeldeverfahren kann über Schule, Kommune oder eine beauftragte Stelle organisiert sein. Eine Absage einer einzelnen Einrichtung sollte deshalb Anlass sein, den Anspruch ausdrücklich auch gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen.
- Eine konkrete Entscheidung verlangen. Gefragt werden sollte nach einem tatsächlich verfügbaren Angebot mit Beginn, Ort und Betreuungsumfang. Ablehnungen, Wartelistenmitteilungen und Zugangsnachweise sollten aufbewahrt werden.
- Rechtsbehelfe und Dringlichkeit prüfen. Ob Widerspruch oder unmittelbar Klage geboten ist, hängt von Bescheid und Landesrecht ab. Maßgeblich sind auch die Rechtsbehelfsbelehrung und der Zeitpunkt der Bekanntgabe.
- Folgen der Betreuungslücke belegen. Arbeitszeiten, fehlende zumutbare Alternativen und notwendige Ersatzkosten sollten möglichst von Anfang an dokumentiert werden.
Betreuungsplatz einklagen: Wann hilft ein Eilantrag?
Droht eine Betreuungslücke unmittelbar oder besteht sie bereits, kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht in Betracht kommen. Ein solches Verfahren soll eine vorläufige Regelung ermöglichen, wenn das Abwarten auf die Hauptsache wesentliche Nachteile verursachen würde.
Hierfür müssen sowohl der Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Hilfreich sind insbesondere Bedarfsanmeldung, behördliche Antworten, Schul- und Betreuungszeiten sowie Unterlagen zu den konkreten Folgen des fehlenden Platzes. Erwerbstätigkeit ist keine allgemeine Voraussetzung des neuen Bundesanspruchs; Arbeitszeiten können aber die Dringlichkeit verdeutlichen. Eine Erfolgsgarantie lässt sich aus der bloßen Anmeldung nicht ableiten.
Muss die Behörde privat organisierte Betreuung bezahlen?
Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen kann in Betracht kommen, wenn ein geschuldeter Betreuungsplatz nicht rechtzeitig bereitgestellt wird. Für selbst beschaffte Kinderbetreuung hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII anerkannt: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12.
Die wesentlichen Voraussetzungen sind eine rechtzeitige Information des zuständigen Trägers vor der Selbstbeschaffung, ein bestehender Leistungsanspruch und ein Bedarf, dessen Deckung keinen Aufschub duldet. Außerdem müssen die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich sein. Nicht jede privat gewählte Betreuung und nicht jede Rechnung wird dadurch erstattungsfähig.
Das zeigt auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16: Kosten, die bei einem rechtzeitigen ordnungsgemäßen Platznachweis ebenfalls angefallen wären, sind nicht allein wegen der Selbstbeschaffung zu ersetzen. Beide Urteile betreffen frühere Betreuungsansprüche. Ihre Übertragung auf einen konkreten Fall der neuen Grundschulbetreuung muss einschließlich des jeweiligen Landesrechts geprüft werden. Vor dem Abschluss eines kostspieligen Ersatzvertrags empfiehlt sich deshalb die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen.
Was gilt bei Verdienstausfall der Eltern?
Davon zu unterscheiden ist ein möglicher Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Der BGH hat im Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 – für den U3-Betreuungsanspruch auch die Erwerbsinteressen der Eltern als geschützt angesehen. Er sprach allerdings nicht abschließend Schadensersatz zu, sondern verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.
Beim neuen Ganztagsanspruch sind unter anderem die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung, eine schuldhafte Pflichtverletzung, der nachweisbare Verdienstausfall und dessen Ursache gesondert zu prüfen. Auch zumutbare Möglichkeiten zur Schadensvermeidung sind relevant. Wer erforderlichen Rechtsschutz schuldhaft unterlässt, kann nach § 839 Abs. 3 BGB seinen Ersatzanspruch verlieren. Ein fehlender Platz löst daher keine automatische Entschädigung aus.
Hamburg: Weitergehender Anspruch schon vor 2026
Für Hamburg ist zusätzlich § 13 Hamburgisches Schulgesetz maßgeblich. Schülerinnen und Schüler haben bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Anspruch auf umfassende Bildung und Betreuung an Schultagen von 8 bis 16 Uhr. Familien älterer Grundschulkinder müssen deshalb nicht allein auf das schrittweise Aufwachsen des Bundesanspruchs schauen.
Nach den Informationen der Hamburger Schulbehörde ist die Kernzeit grundsätzlich kostenlos, mit einer Ausnahme für Vorschulklassen. Für Randzeiten und Ferienbetreuung werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Beim GBS-Modell ist zusätzlich der Betreuungsvertrag mit dem Kooperationspartner zu beachten. Anmeldung, gebuchte Zeiten und behördlicher Anspruch sollten gemeinsam geprüft werden. Informationen zum Verfahren bietet der Hamburger Service zur Ganztagsanmeldung.
Rechtliche Unterstützung bei fehlender Ganztagsbetreuung
Die Kanzlei Steinwachs prüft, welcher Betreuungsanspruch im konkreten Fall besteht, an wen er zu richten ist und ob ein gerichtliches Eilverfahren oder ein Ersatzanspruch in Betracht kommt. Für die Prüfung sind insbesondere Anmeldung, Ablehnung oder Wartelistenmitteilung sowie Angaben zum benötigten Betreuungsumfang hilfreich.
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Quellen und Stand: Rechtsstand 30. September 2026. Anlass ist die Berichterstattung des SPIEGEL zu Problemen bei der Ganztagsbetreuung. Die Angaben zur Befragung beruhen auf der Originalveröffentlichung des VBE vom 23. Januar 2026. Gesetzes- und Entscheidungsnachweise sind im Text verlinkt. Der Beitrag erläutert allgemeine rechtliche Grundlagen; die konkrete Beurteilung hängt insbesondere von Bundesland, Schuljahrgang und Betreuungsangebot ab.