Firmenanteile im Juli verschenkt, Gesetz erst im November veröffentlicht: Warum die neue Steuerregel trotzdem galt
Ein Vater übertrug seinem Sohn am 24. Juli 2016 schenkweise 49 Prozent einer Kommanditbeteiligung. Die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wurde erst im November verkündet. Konnte die neue gesetzliche Regelung trotzdem für eine bereits im Juli vollzogene Schenkung gelten?
Für die im Verfahren umstrittene Vorschrift bejahte der Bundesfinanzhof dies. Mit Urteil vom 20. November 2025, II R 7/23, hielt er die rückwirkende Anwendung des § 13b Absatz 10 ErbStG ab dem 1. Juli 2016 für zulässig. Die Entscheidung wurde am 26. März 2026 veröffentlicht. Sie betrifft eine bestimmte Rückwirkung in der damaligen Reform, nicht die pauschale Zulässigkeit rückwirkender Steuererhöhungen.
Die Gesellschaft reichte zwei verschiedene Erklärungen ein
Die Klage führte eine GmbH, die vollständig zur betroffenen GmbH & Co. KG gehörte. Für die schenkungsteuerlichen Feststellungen gab sie zwei Fassungen einer Erklärung ab: eine nach der bisherigen Rechtslage und eine nach dem später verkündeten Reformgesetz.
Sie verlangte, für die Schenkung im Juli das alte Recht anzuwenden. Das Finanzamt legte dagegen die neue Regelung zugrunde. Der angegriffene Bescheid betraf unter anderem Werte von Finanzmitteln, Verwaltungsvermögen und Schulden. Im Prozess ging es damit um vorgelagerte Feststellungen für die steuerliche Behandlung des übertragenen Unternehmensvermögens, nicht um einen im Urteil bezifferten zusätzlichen Steuerbetrag des Sohnes.
Die Reform war beim Verschenken bereits weit fortgeschritten
Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014. Es hatte Teile des damaligen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts für verfassungswidrig erklärt, ihre vorläufige Weiteranwendung jedoch zugelassen und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.
Der Bundestag beschloss die Reform am 24. Juni 2016. Danach rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an. Das Gesetzgebungsverfahren dauerte deshalb über das Ende Juni hinaus an. Verkündet wurde das Gesetz schließlich am 9. November 2016; die hier maßgebliche Neuregelung sollte bereits ab dem 1. Juli gelten.
Die Schenkung vom 24. Juli lag somit nach dem Bundestagsbeschluss und nach dem vorgesehenen Anwendungsbeginn, aber vor der abschließenden Verkündung.
Warum der BFH keinen geschützten Vertrauensbestand sah
Eine echte Rückwirkung belastender Gesetze ist wegen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz grundsätzlich problematisch. Der BFH erkannte diese Grenze ausdrücklich an. Er verwies aber auf Ausnahmen, insbesondere wenn Betroffene nicht mehr schutzwürdig auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnten.
Für die geprüfte Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts spätestens mit dem Bundestagsbeschluss vom 24. Juni das Vertrauen auf eine unveränderte Fortgeltung des alten Rechts über den 30. Juni hinaus entfallen. Daran änderte die Anrufung des Vermittlungsausschusses nichts. Die im Verfahren relevante Regelung des § 13b Absatz 10 war von dessen späterer Beschlussempfehlung nicht betroffen.
Die Revision der klagenden Gesellschaft blieb daher erfolglos. Der BFH verwies den Fall nicht zurück und legte die Frage auch nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Bei Unternehmensnachfolge zählt mehr als der Verkündungstag
Der Fall zeigt, warum die steuerliche Planung einer Unternehmensübertragung neben dem geltenden Gesetz auch Übergangsregeln und ein bereits fortgeschrittenes Reformverfahren berücksichtigen muss. Eine Schenkung vor der Verkündung einer Neuregelung ist nicht automatisch vor deren Anwendung geschützt.
Umgekehrt lässt sich aus diesem Urteil keine allgemeine Erlaubnis zur rückwirkenden Besteuerung ableiten. Entscheidend waren die konkrete Vorschrift und der damalige Gesetzgebungsablauf. Für Nachfolgegestaltungen müssen Übertragungsvertrag, Beteiligungsstruktur und Steuerfolgen deshalb gemeinsam geprüft werden. Hinweise zur rechtlichen Planung finden Sie in unserem Bereich Erbrecht.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26.03.2026.