Über 8.000 Euro für die Kita bezahlt – trotzdem bekam der getrennt lebende Vater keinen Sonderausgabenabzug
Der Vater überwies mehr als 7.100 Euro unmittelbar an die Kindertagesstätten seiner Tochter. Weitere gut 1.000 Euro zahlte er über die Mutter. Dass er die Betreuung tatsächlich finanzierte, führte trotzdem nicht zum erhofften Steuerabzug: Die Tochter gehörte nach den gerichtlichen Feststellungen allein zum Haushalt der Mutter.
Mit Urteil vom 27. November 2025, III R 8/23, wies der Bundesfinanzhof die Revision des Vaters zurück. Die Entscheidung wurde am 29. Januar 2026 veröffentlicht. Sie betrifft das Steuerjahr 2018 und macht deutlich, dass Zahlung, Betreuung und Haushaltszugehörigkeit beim Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht gleichgesetzt werden dürfen.
Gemeinsames Sorgerecht, aber getrennte Haushalte
Die unverheirateten Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt und lebten seit Mai 2017 getrennt. Ihre Wohnungen lagen ungefähr vier Kilometer auseinander. Die 2015 geborene Tochter besuchte zunächst eine private und später eine staatliche Kita.
Für 2018 überwies der Vater insgesamt 7.133,50 Euro direkt an die Einrichtungen. Weitere 1.020,71 Euro leitete die Mutter an diese weiter. Vor Gericht verlangte er, insgesamt 8.154,21 Euro steuermindernd zu berücksichtigen. Daneben hatte er Kindesunterhalt geleistet.
Das Finanzgericht kam nach Prüfung der tatsächlichen Betreuung und des Umgangsvergleichs zu dem Ergebnis, dass die Tochter nur zum mütterlichen Haushalt gehörte. Eine Zugehörigkeit zu beiden Haushalten stellte es gerade nicht fest. An diesem Ausgangspunkt musste sich auch die Revision messen lassen.
Das Gesetz verlangt mehr als die Überweisung
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG setzt neben weiteren Bedingungen voraus, dass das betreute Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Für den entschiedenen Veranlagungszeitraum waren grundsätzlich zwei Drittel der begünstigten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind abziehbar.
Der Vater erfüllte nach den bindenden Feststellungen die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit nicht. Deshalb kam es für sein Begehren nicht mehr darauf an, ob sämtliche weiteren Bedingungen – etwa hinsichtlich Rechnungen und Zahlungswegen – erfüllt waren. Auch das gemeinsame Sorgerecht ersetzte das fehlende Tatbestandsmerkmal nicht.
Verfassungsrechtliche Zweifel führten nicht zur Vorlage
Der Vater wollte erreichen, dass die gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Seine Aufwendungen gingen über den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hinaus. Die tatsächlichen Betreuungskosten konnten daher nicht allein mit dem Hinweis auf diesen Freibetrag als vollständig berücksichtigt angesehen werden.
Der BFH sah durchaus verfassungsrechtliche Fragen, wenn tatsächlich getragene Kosten wegen der gesetzlichen Zuordnung bei keinem Elternteil als Sonderausgaben abgezogen werden können. Er war aber nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Für eine gerichtliche Vorlage genügt ein bloßer Zweifel nicht. Die Revision blieb deshalb erfolglos.
Zahlungsabsprachen auch steuerlich durchdenken
Die Entscheidung ist kein allgemeines Urteil gegen getrennt lebende Väter. Entscheidend war die festgestellte alleinige Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter. Andere Betreuungskonstellationen, insbesondere eine tatsächliche Zugehörigkeit zu beiden Haushalten, müssen anhand ihrer eigenen Umstände geprüft werden.
Für Eltern bedeutet das: Vereinbarungen über Kita-Beiträge sollten mit der tatsächlichen Betreuung und den steuerlichen Voraussetzungen zusammen betrachtet werden. Rechnungen und unbare Zahlungen sind wichtig, reichen aber allein nicht aus. Die genannten Höchstbeträge betreffen den historischen Streitzeitraum; für spätere Steuerjahre sind die jeweils geltenden Grenzen gesondert zu prüfen. Hinweise zu den rechtlichen Folgen einer Trennung finden Sie im Bereich Steuerrecht.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 29.01.2026.