Ein falscher Button, 60.520 Euro zurück? Warum dieser Autokäufer scheiterte
Ein Jahr E-Auto fahren und dann 60.520 Euro zurückverlangen: Ein Käufer berief sich dabei auch auf den letzten Klick beim Kauf. Der Button hatte lediglich „Bestellen“ geheißen.
Das OLG Frankfurt wies seine Klage ab. Die heute veröffentlichte Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie wirft eine spannende Frage auf: Wie viel zählt ein falsches Wort, wenn jemand offensichtlich ein Auto kaufen wollte?
Warum der Button überhaupt so wichtig ist
Die Beschriftung ist keine bloße Schönheitsfrage. § 312j Absatz 3 BGB verlangt bei entsprechenden Onlinebestellungen von Verbrauchern einen eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht direkt auf der abschließenden Schaltfläche. Das Gesetz nennt „zahlungspflichtig bestellen“; eine ebenso eindeutige andere Formulierung ist ebenfalls möglich.
Absatz 4 knüpft daran eine weitreichende Folge: Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflicht erfüllt. Ein Preis irgendwo auf der Webseite ersetzt die vorgeschriebene Beschriftung deshalb nicht einfach. Der letzte Klick soll unmissverständlich zeigen: Jetzt wird es verbindlich und kostenpflichtig.
Was in diesem Fall gegen den Käufer sprach
Der Mann hatte sein Fahrzeug konfiguriert, eine Zahlungsart gewählt und Informationen zur Bestellgebühr erhalten. Nach der Bestellung bekam er den Vertrag samt Widerrufsbelehrung. Erst ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Autos erklärte er den Widerruf.
Nach der Gerichtsmitteilung war die Belehrung ordnungsgemäß; der Widerruf kam daher zu spät. Auch mit dem fehlerhaften Button hatte der Käufer keinen Erfolg: Das OLG verwies auf den transparenten Bestellablauf und den bewussten Kaufentschluss. Zusätzlich wertete es die spätere Berufung auf den Fehler als treuwidrig.
„Treuwidrig“ bedeutet hier: Das Gericht hielt es für unzulässig, den Formfehler erst nach langer, unbeanstandeter Vertragsdurchführung zum Ausstieg zu nutzen. Damit stellt es auf die besonderen Umstände dieses Käufers ab.
Widerruf und Bestellbutton sind zwei verschiedene Fragen
Wer wirksam online gekauft hat, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Widerruf wieder vom Vertrag lösen. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen. Wann sie beginnt, hängt unter anderem vom Erhalt der Ware und der erforderlichen Belehrung ab; geregelt ist das in § 355 und § 356 BGB.
Beim Bestellbutton geht es dagegen schon darum, ob der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist. Deshalb erledigt eine abgelaufene Widerrufsfrist den Einwand einer fehlerhaften Schaltfläche nicht automatisch. Beide Fragen müssen eigenständig geprüft werden. Ebenso wenig folgt aus einem Buttonfehler ohne weitere Prüfung ein Anspruch, nach langer Nutzung den gesamten Kaufpreis behalten oder zurückbekommen zu dürfen.
Warum Händler jetzt nicht einfach „Bestellen“ schreiben sollten
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Fuhrmann-2 vom 7. April 2022, C-249/21, einen strengen Maßstab vorgegeben: Ob die Beschriftung ausreichend auf die Zahlungspflicht hinweist, ist anhand der Worte auf dem Button zu beurteilen. Die übrige Gestaltung des Bestellvorgangs ersetzt diese Prüfung nicht.
Aus unserer Sicht liegt hier der juristisch interessante Punkt der Frankfurter Entscheidung: Die Feststellung, dass der Käufer den Preis kannte, beantwortet noch nicht die europarechtliche Frage nach der korrekten Beschriftung. Ob und unter welchen Umständen sich ein Käufer dennoch wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf den Fehler berufen darf, ist davon zu unterscheiden. Ein bloßer Hinweis auf den insgesamt verständlichen Bestellablauf löst dieses Spannungsverhältnis nicht auf.
Für Onlinehändler bleibt deshalb die eindeutige Buttonbeschriftung geboten. Das Frankfurter Urteil ist keine allgemeine Erlaubnis, die gesetzliche Vorgabe wegzulassen.
Was Käufer aus dem Fall mitnehmen können
Wer einen Onlinekauf rückgängig machen möchte, sollte Fristen sofort prüfen und nicht auf einen später entdeckten Formfehler setzen. Sichern Sie die Bestellübersicht, den damaligen Wortlaut des Buttons, die Bestätigung und die Widerrufsbelehrung. Der aktuelle Internetauftritt des Händlers muss nicht mehr genauso aussehen wie am Tag Ihrer Bestellung.
Ein fehlerhafter Button kann rechtlich entscheidend sein. Ob er im konkreten Streit einen Zahlungsanspruch trägt, lässt sich aber erst zusammen mit dem Ablauf der Bestellung und der späteren Vertragsdurchführung beurteilen.
Entscheidung und Quellen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. September 2026, 9 U 76/25; Gerichtsmitteilung vom 23. September 2026. Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung nicht rechtskräftig; eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist möglich. Europarechtliche Einordnung: EuGH, Urteil vom 7. April 2022, C-249/21, amtliche Pressemitteilung. Die Darstellung des neuen OLG-Falls beruht auf der Gerichtsmitteilung. Stand: 23. September 2026.