Unternehmenskauf unterschrieben: Was bis zur Übergabe noch fehlen kann

Der Kaufvertrag ist unterschrieben, der Übergabetermin steht im Kalender. Trotzdem kann noch offen sein, ob der Käufer die Maschinen nutzen, den Mietvertrag fortführen oder den Kaufpreis auszahlen darf. Beim Unternehmenskauf müssen die vertragliche Verpflichtung und die tatsächliche Übertragung deshalb zusammen geplant werden. Die Unterzeichnung wird häufig „Signing“, der Vollzug „Closing“ genannt.

Was die Unterschrift bereits bewirkt und was noch aussteht

Mit dem Vertrag verpflichten sich die Parteien zu den vereinbarten Leistungen. Ob damit zugleich Anteile, Sachen oder Rechte übertragen werden, ergibt sich aus den konkreten Erklärungen und den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen. Eine zeitliche Trennung ist möglich, aber kein zwingendes Merkmal jedes Unternehmenskaufs.

Häufig hängt eine Übertragung vom Eintritt einer Bedingung ab, etwa von einer bestimmten Zahlung oder Zustimmung. Nach § 158 Absatz 1 BGB tritt die davon abhängig gemachte Wirkung erst mit der aufschiebenden Bedingung ein. Prüfen Sie genau, welche Erklärung bedingt ist: die Übertragung, die Fälligkeit einer Zahlung oder möglicherweise eine andere Verpflichtung. Ein im Vertrag genannter wirtschaftlicher Stichtag ersetzt diese Prüfung nicht.

Aus Voraussetzungen müssen überprüfbare Nachweise werden

Eine Vollzugsliste sollte zu jedem offenen Punkt benennen, wer ihn erledigt, bis wann dies geschehen muss und welcher Beleg genügt. Bei einer Bankfreigabe ist beispielsweise zu klären, welche Sicherheit betroffen ist und unter welchen Zahlungsbedingungen die Bank sie tatsächlich freigibt.

Fiktives Beispiel: Ein Käufer soll Maschinen eines Betriebs übernehmen. Der Verkäufer hat sie zuvor seiner Bank zur Sicherheit übereignet. Die Aussage „Die Bank ist informiert“ belegt noch keine Freigabe. Vor dem Vollzug müssen die Rechte der Bank und die vereinbarte Ablösung oder Freigabe konkret geklärt sein.

Offener Punkt Was zum Vollzug vorliegen sollte
Zustimmung eines Vertragspartners Erklärung zum bezeichneten Vertrag und zur konkreten Übernahme.
Freigabe einer Sicherheit Freigabeerklärung mit nachvollziehbaren Bedingungen und Zahlungsweg.
Kaufpreiszahlung Abgestimmte Berechnung, Fälligkeit und vertraglich verlangter Zahlungsnachweis.
Übertragung und Übergabe Erforderliche Erklärungen sowie eine eindeutige Liste der übergebenen Gegenstände und Unterlagen.

Gesetzliche Vollzugsverbote lassen sich nicht einfach abbedingen

Ob eine Zusammenschlusskontrolle erforderlich ist, muss anhand des konkreten Erwerbs und der beteiligten Unternehmen geprüft werden. Für die deutsche Kontrolle sind insbesondere §§ 35 ff. GWB maßgeblich. Nicht jeder Unternehmenskauf ist anmeldepflichtig; ein kleiner Zielbetrieb allein schließt eine Prüfung aber nicht zuverlässig aus.

Fällt das Vorhaben unter ein Vollzugsverbot, ist § 41 GWB zu beachten. Die Parteien können dieses Hindernis nicht durch eine eigene „Freigabe“ beseitigen. Ob eine vertragliche Vollzugsbedingung verzichtbar ist, muss deshalb von der Frage getrennt werden, ob das Gesetz den Vollzug bereits erlaubt. Weitere erforderliche behördliche Freigaben sind je nach Erwerber und Geschäft ebenfalls zu prüfen.

Der Betrieb muss bis zur Übergabe handlungsfähig bleiben

Zwischen Unterzeichnung und Vollzug laufen Bestellungen, Personalentscheidungen und Zahlungen weiter. Der Vertrag sollte regeln, wie mit wesentlichen Veränderungen umgegangen wird, welche Informationen der Käufer erhält und welche Zustimmungsvorbehalte bestehen. Deren Ausgestaltung muss auch zu möglichen Vollzugsverboten passen.

Ist ein Betriebsübergang gegeben, sind die Arbeitnehmerrechte nach § 613a BGB einzuplanen. Dazu gehören die Unterrichtung vor dem Übergang in Textform und das gesetzliche Widerspruchsrecht. Der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse lässt sich nicht durch eine beliebige Auswahl in der Übergabeliste ersetzen. Bei einem reinen Anteilskauf bleibt dagegen grundsätzlich dieselbe Gesellschaft Arbeitgeberin.

Was das Vollzugsprotokoll festhalten sollte

  • Welche Bedingungen erfüllt sind und durch welche beigefügten Unterlagen dies belegt wird.
  • Welche Zahlungen und Übertragungserklärungen erfolgt sind.
  • Welche Schlüssel, Geschäftsunterlagen, Bestände und Zugriffsrechte übergeben wurden.
  • Welche Restarbeiten bestehen, wer verantwortlich ist und welche Frist vereinbart wurde.
  • Welche Abweichungen oder Beanstandungen festgestellt und wie sie behandelt wurden.

Ein Protokoll ersetzt keine fehlende Zustimmung, notwendige notarielle Erklärung oder wirksame Rechteübertragung. Ebenso sollte eine pauschale Bestätigung „alles vollständig“ nicht unterschrieben werden, wenn wichtige Unterlagen fehlen. Ob eine Bestätigung Ansprüche beeinflusst, hängt von ihrer Formulierung und dem Vertrag ab.

Nach der Übergabe bleiben gegebenenfalls Kaufpreisanpassungen, Registermaßnahmen und vertragliche Anzeigefristen zu erledigen. Die Kanzlei Steinwachs kann Vertrag, Vollzugsliste und Nachweise aufeinander abstimmen und offene Punkte vor der Kaufpreisfreigabe prüfen.

Weiterführend: Was beim Share Deal und beim Asset Deal übertragen wird.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.