Share Deal oder Asset Deal: Was beim Unternehmenskauf tatsächlich übergeht

Sie möchten einen laufenden Betrieb kaufen: mit Kunden, Maschinen, Beschäftigten und einem bekannten Namen. Was davon rechtlich auf Sie übergeht, hängt zunächst davon ab, was Sie kaufen. Beim Anteilskauf, dem Share Deal, erwerben Sie eine Beteiligung an einer Gesellschaft. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte und Rechte übertragen. Die wirtschaftliche Beschreibung „der ganze Betrieb“ ersetzt diese Festlegung nicht.

Beim Share Deal wechselt der Gesellschafter

Kaufen Sie die Geschäftsanteile einer GmbH, werden Sie dadurch nicht persönlich Eigentümer ihrer Maschinen oder Gläubiger ihrer Kundenforderungen. Diese Vermögenswerte bleiben grundsätzlich bei der GmbH. Auch laufende Verträge und Verbindlichkeiten bleiben ihr zugeordnet. Der Käufer übernimmt die Beteiligung an einer Gesellschaft mit ihrer bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Situation.

Das kann die Fortführung erleichtern, weil der Vertragspartner eines Lieferanten oder Vermieters grundsätzlich derselbe bleibt. Trotzdem müssen die Verträge gelesen werden: Sie können bei einem Wechsel der Kontrolle besondere Informations-, Zustimmungs- oder Kündigungsregelungen vorsehen. Solche Klauseln werden häufig als „Change of Control“ bezeichnet. Aus dem unveränderten Namen der GmbH folgt daher nicht, dass jeder Vertrag ohne weitere Prüfung fortgeführt werden kann.

Beim Asset Deal braucht jeder Erwerbsgegenstand eine passende Übertragung

Hier verkauft der bisherige Rechtsträger bestimmte Sachen, Forderungen oder andere Rechte. Für bewegliche Sachen sieht § 929 BGB grundsätzlich Einigung und Übergabe vor; je nach Besitzlage kommen andere Übertragungsformen in Betracht. Forderungen können durch Abtretung nach § 398 BGB übergehen. Eigentum und Verfügungsbefugnis des Verkäufers sind jeweils zu prüfen.

Eine Maschinenliste sollte deshalb Gegenstände eindeutig zuordnen und erkennen lassen, ob diese dem Verkäufer gehören, geleast oder zur Sicherheit übertragen sind. Bei Forderungen müssen beispielsweise Schuldner, Vertragsgrund und die Abgrenzung zum Stichtag bestimmbar sein. „Sämtliche geschäftlichen Werte“ ist als praktische Arbeitsgrundlage häufig zu ungenau.

Verträge und Schulden gehen nicht beliebig mit

Die Abtretung einer einzelnen Forderung ist nicht dasselbe wie die Übernahme eines vollständigen Vertrags mit seinen Rechten und Pflichten. Für eine Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners erforderlich. Bei einer zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer vereinbarten Schuldübernahme zeigt § 415 BGB, weshalb die Genehmigung des Gläubigers entscheidend sein kann.

Eine interne Zusage des Käufers, eine Rechnung zu bezahlen, entlässt den Verkäufer daher nicht automatisch gegenüber dem Gläubiger. Umgekehrt ist ein Asset Deal nicht generell frei von Altlasten: Unter den Voraussetzungen des § 25 HGB kann beispielsweise die Fortführung eines erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma eine Haftung für alte Geschäftsverbindlichkeiten auslösen. Haftungsausschlüsse im Kaufvertrag und ihre Wirkung gegenüber Dritten sind getrennt zu prüfen.

Ein Vergleich für die Vorbereitung

Prüffrage Share Deal Asset Deal
Was wird gekauft? Die bezeichneten Gesellschaftsanteile. Die vereinbarten Sachen und Rechte.
Was geschieht mit Verträgen? Sie bleiben grundsätzlich bei der Gesellschaft; Kontrollwechselklauseln prüfen. Übernahme und erforderliche Zustimmungen gesondert regeln.
Wie werden Schulden berücksichtigt? Sie bleiben grundsätzlich Schulden der Gesellschaft und beeinflussen den Wert der Beteiligung. Übernommene Pflichten und mögliche gesetzliche Erwerberhaftung prüfen.
Wer bleibt Arbeitgeber? Beim reinen Anteilskauf grundsätzlich dieselbe Gesellschaft. Bei einem Betriebsübergang kann § 613a BGB eingreifen.

Beschäftigte lassen sich nicht nur über eine Einkaufsliste zuordnen

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, ordnet § 613a BGB grundsätzlich den Übergang der bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach der tatsächlichen Übertragung. Die Bezeichnung des Vertrags als Asset Deal beantwortet die Frage noch nicht.

Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Beschäftigten müssen berücksichtigt werden. Auch Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind gesetzlich ausgeschlossen. Personalplanung, Kaufvertrag und tatsächliche Fortführung sollten deshalb zusammen geprüft werden.

Welche Form und Unterlagen erforderlich sind

Nach § 15 Absatz 3 und 4 GmbHG bedürfen sowohl die Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen als auch deren Abtretung der notariellen Form. Bei einem Grundstückskauf ist insbesondere § 311b Absatz 1 BGB zu beachten. Zusammenhängende Vereinbarungen können zusätzliche Formfragen auslösen. § 453 BGB verweist für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen grundsätzlich auf das Kaufrecht.

Für die Vorbereitung gehören Gesellschaftsvertrag, Registerunterlagen, Vertragsbestand, Vermögensübersicht und Sicherheiten auf den Tisch. Beim GmbH-Anteilskauf ist außerdem die Gesellschafterliste wichtig: § 16 GmbHG knüpft an sie die Stellung gegenüber der Gesellschaft.

Die Kanzlei Steinwachs kann Erwerbsgegenstand, Zustimmungserfordernisse und Haftungsrisiken vor dem Vertragsabschluss prüfen. Die passende Struktur ergibt sich aus dem konkreten Betrieb und den Zielen der Beteiligten.

Weiterführend: Den Vollzug des Unternehmenskaufs und die Übergabe vorbereiten.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.