Handwerkerrechnung deutlich höher als der Kostenvoranschlag: Was jetzt gilt

Die Arbeiten sind erledigt, doch die Handwerkerrechnung liegt deutlich über dem Kostenvoranschlag. Muss der volle Betrag bezahlt werden? Diese Situation ist bei Reparaturen, Umbauten und Arbeiten an Haus, Wohnung, Betrieb oder Boot keineswegs selten. Eine pauschale Antwort nach dem Motto „höchstens 20 Prozent mehr“ führt jedoch leicht in die Irre. Entscheidend ist zuerst, was genau vereinbart wurde und weshalb die Kosten gestiegen sind.

Festpreis, Angebot oder Kostenvoranschlag?

Im Alltag werden die Begriffe oft gleich verwendet, rechtlich können sie aber Verschiedenes bedeuten. Ein ausdrücklich vereinbarter Fest- oder Pauschalpreis ist grundsätzlich verbindlich. Der Unternehmer kann ihn nicht allein deshalb erhöhen, weil er seinen Aufwand zu knapp kalkuliert hat. Anders liegt es, wenn der Leistungsumfang nachträglich geändert oder erweitert wurde.

Ein Kostenvoranschlag ist dagegen typischerweise eine fachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er garantiert nicht automatisch einen Endpreis. Ist keine konkrete Vergütungshöhe vereinbart, kann nach § 632 BGB die übliche Vergütung maßgeblich sein. Der Kostenanschlag selbst ist nach § 632 Absatz 3 BGB im Zweifel nicht zu bezahlen; eine Vergütung dafür kann aber gesondert vereinbart werden.

Darf die Rechnung höher ausfallen?

Eine Abweichung macht die Rechnung nicht automatisch unwirksam. Wird eine wesentliche Überschreitung absehbar, verpflichtet § 649 Absatz 2 BGB den Unternehmer jedoch, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Hinweis soll kommen, sobald die Mehrkosten erkennbar werden – nicht erst zusammen mit der fertigen Schlussrechnung.

Eine starre gesetzliche Prozentgrenze gibt es nicht. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Auftrags. Eine pauschale Prozentangabe ersetzt weder die Prüfung der Preisvereinbarung noch die Bewertung, ob die Überschreitung wesentlich ist. Der Wortlaut des § 649 BGB nennt keine feste Toleranzgrenze.

Welche Wahl hat der Auftraggeber?

Nach einem rechtzeitigen Hinweis kann der Auftraggeber entscheiden, ob die Arbeiten zu den höheren Kosten fortgesetzt werden sollen. Er kann den Vertrag wegen der wesentlichen Überschreitung kündigen. Nach § 649 Absatz 1 in Verbindung mit § 645 Absatz 1 BGB kann der Unternehmer dann den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen verlangen. Bei einem Bauvertrag muss die Kündigung nach § 650h BGB schriftlich erfolgen; eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.

Die Fortsetzung der Arbeiten legt für sich genommen noch keinen beliebigen neuen Preis fest. Welche Vergütung geschuldet ist, richtet sich weiterhin nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln. Zusätzliche Aufträge und bloße Mehrkosten derselben Leistung sind zu unterscheiden. Halten Sie deshalb fest, welche Arbeiten zu welchem Preis fortgesetzt oder zusätzlich beauftragt werden.

Was gilt, wenn der Hinweis zu spät kam?

Ein verspäteter oder ganz unterbliebener Hinweis bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mehrkosten entfallen. Der Unternehmer kann für tatsächlich beauftragte und erbrachte Leistungen grundsätzlich weiterhin Vergütung verlangen. Möglich ist aber ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 BGB wegen Verletzung der Anzeigepflicht aus § 649 Absatz 2 BGB. Dafür müssen insbesondere eine Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden vorliegen; das Vertretenmüssen richtet sich nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Dabei zählt der hypothetische Verlauf: Hätte der Auftraggeber gekündigt, eine günstigere Ausführung gewählt oder auf einen Teil der Arbeiten verzichtet? Bloße Unzufriedenheit mit der Rechnung genügt nicht. Wichtig sind Angebote, Nachrichten, Gesprächsnotizen und ein nachvollziehbarer Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem alternativen Verlauf.

Der Grund der Mehrkosten ist entscheidend

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2010 (Az. X ZR 122/07) eine wichtige Grenze aufgezeigt: Beruht die Kostensteigerung auf unzutreffenden Angaben des Auftraggebers zum Umfang des Werks, greift der besondere Schutz des damaligen Kostenanschlagsrechts nicht ohne Weiteres. Die Vorschrift steht heute in § 649 BGB. Im entschiedenen Fall ging es um unzutreffende Angaben des Bestellers zu den zu erfassenden Gebäudeflächen. Daraus folgt keine pauschale Haftung für jede unvollständige Beschreibung: Zu prüfen bleibt, wodurch die konkrete Kostenüberschreitung verursacht wurde.

Auch zusätzlich bestellte Arbeiten sind von einer bloßen Kalkulationsüberschreitung zu unterscheiden. Wird beispielsweise während einer Badrenovierung noch die Verlegung weiterer Leitungen beauftragt, kann dafür eine zusätzliche Vergütung entstehen. Streit entsteht oft darüber, ob dieser Nachtrag tatsächlich beauftragt wurde. Eine kurze schriftliche Bestätigung schützt beide Seiten.

So prüfen Sie die Rechnung praktisch

  1. Unterlagen nebeneinanderlegen: Angebot, Kostenvoranschlag, Auftrag, Nachträge, Stunden- und Materialnachweise sowie Schlussrechnung vergleichen.
  2. Preisart klären: Wurde ein Festpreis, ein Einheitspreis oder nur eine unverbindliche Schätzung vereinbart?
  3. Abweichungen markieren: Welche Positionen sind teurer, neu hinzugekommen oder mengenmäßig größer geworden?
  4. Hinweis suchen: Wann und wie wurde die drohende Überschreitung mitgeteilt? Wurde die Fortsetzung freigegeben?
  5. Einwendungen konkret formulieren: Nicht nur „zu teuer“ schreiben, sondern einzelne Positionen, fehlende Nachweise und die unterlassene Information benennen.

Häufige Fehler

Auftraggeber sollten nicht vorschnell die gesamte Rechnung zurückweisen. Unstreitige Beträge können getrennt behandelt werden. Umgekehrt sollten Unternehmer Mehrkosten nicht erst am Ende erläutern oder mündliche Nachträge undokumentiert lassen. Ebenfalls riskant ist es, eine unverbindliche Schätzung nachträglich wie einen garantierten Höchstpreis zu behandeln, obwohl der Vertrag das nicht trägt.

Worauf es bei der Entscheidung ankommt

Eine höhere Handwerkerrechnung kann berechtigt sein, muss aber nachvollziehbar sein. Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags besteht eine unverzügliche Hinweispflicht. Ob und in welcher Höhe gezahlt werden muss, hängt von der Preisvereinbarung, dem Grund der Mehrkosten, möglichen Nachträgen und dem Verhalten nach dem Hinweis ab. Grundlagen zum Vertragstyp erläutert auch unser Glossarbeitrag zum Werkvertrag.

Quellen

Stand: 19. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.