Praxiswechsel: Darf der neue Arzt meine Patientenakte bekommen?

Sie wechseln die Hausarztpraxis oder holen eine zweite Meinung ein. Die neue Praxis bittet um die bisherigen Befunde. Das ist medizinisch nachvollziehbar, erlaubt aber keinen beliebigen Austausch sämtlicher Gesundheitsdaten. Entscheidend ist, welche Unterlagen für die weitere Behandlung benötigt werden und auf welcher Grundlage sie übermittelt werden dürfen.

Behandlung bedeutet keine pauschale Freigabe

Auch zwischen Ärzten gilt die Schweigepflicht. Dass beide Beteiligten einem medizinischen Beruf angehören, beseitigt sie nicht. Eine berechtigte Übermittlung kann insbesondere auf einer entsprechend bestimmten Einwilligung des Patienten oder einer anderen einschlägigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Bitte um einen einzelnen Laborbefund ist etwas anderes als die Freigabe der vollständigen Krankengeschichte einschließlich fachfremder Behandlungen.

Eine Freigabe sollte deshalb erkennen lassen, welche Praxis die Unterlagen an welche andere Praxis zu welchem Zweck übermitteln darf. Bei einer laufenden Mitbehandlung ist der konkrete Behandlungszusammenhang zu berücksichtigen. Eine einmalige Zustimmung zur Befundübermittlung ist keine dauerhafte Ermächtigung, beliebigen Stellen Auskunft zu geben.

Die Originalakte bleibt grundsätzlich bei der bisherigen Praxis

Ein Arztwechsel führt nicht automatisch dazu, dass die bisherige Praxis ihre Dokumentation vollständig abgeben oder löschen muss. Nach § 630f BGB bestehen Aufbewahrungspflichten; grundsätzlich beträgt die Frist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit andere Vorschriften keine anderen Fristen bestimmen. Für die Weiterbehandlung können Kopien und konkrete Befunde übermittelt werden. Das eigene Einsichtsrecht des Patienten bleibt bestehen.

Das ist praktisch bedeutsam, wenn später eine Behandlung geprüft werden soll. Die neue Praxis führt ihre eigene Dokumentation. Sie ersetzt die ursprünglichen Aufzeichnungen der früheren Praxis nicht. Deshalb sollten Patienten mit einem möglichen Haftungsfall beide Behandlungsabschnitte getrennt erfassen und die jeweiligen Unterlagen anfordern.

Diese Punkte gehören in eine klare Anforderung

  • Abgebende und empfangende Praxis eindeutig benennen.
  • Behandlungszeitraum und benötigte Befunde möglichst konkret angeben.
  • Den Zweck der Übermittlung festhalten, beispielsweise die Anschlussbehandlung.
  • Bei besonders umfangreichen Freigaben prüfen, ob tatsächlich die gesamte Akte erforderlich ist.
  • Eine Kopie der Erklärung und die Bestätigung der Übermittlung aufbewahren.

Unklare Empfängerangaben, eine veraltete Adresse oder ein gemeinsam benutztes E-Mail-Postfach können vermeidbare Probleme schaffen. Die Identität und Empfangsberechtigung müssen daher ebenso stimmen wie ein angemessener Übermittlungsweg. Eine vollständig unterschriebene Freigabe hilft wenig, wenn die Unterlagen anschließend an die falsche Person gelangen.

Was bei einer Weitergabe ohne Freigabe zu prüfen ist

Betroffene sollten zunächst klären, welche Daten tatsächlich an wen gelangt sind und welche Grundlage die Praxis dafür anführt. Nicht jede Übermittlung ohne gesondertes Formular ist rechtswidrig. Umgekehrt genügt der allgemeine Hinweis auf eine „Zusammenarbeit“ nicht für jeden Datenaustausch. Für eine rechtliche Prüfung sind die konkrete Erklärung, der Behandlungszusammenhang und die übermittelten Dokumente maßgeblich. Die strafrechtliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich insbesondere aus § 203 StGB.

Weiterführend: Patientenakte anfordern: Einsicht und Vertretung.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.