Patientenakte anfordern: Wer darf Einsicht nehmen und was kostet sie?

Sie möchten einen Behandlungsverlauf nachvollziehen, eine zweite ärztliche Meinung einholen oder einen möglichen Behandlungsfehler prüfen. Dafür ist die Patientenakte häufig der wichtigste Ausgangspunkt. Patienten müssen sich nicht mit einer mündlichen Zusammenfassung zufriedengeben: Das Gesetz sieht ein Recht auf Einsicht und Abschriften vor.

Die erste Kopie ist für Patienten kostenlos

Nach der aktuellen Fassung von § 630g BGB können Patienten unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte sowie auch elektronische Abschriften verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich bereitgestellt. Das eigene Einsichtsrecht setzt keinen bereits nachgewiesenen Behandlungsfehler voraus. Ebenso wenig müssen Patienten vorher erklären, ob sie die Unterlagen für eine Weiterbehandlung oder zur rechtlichen Prüfung benötigen.

Das Recht ist nicht völlig schrankenlos. Erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter können entgegenstehen. Eine Ablehnung muss begründet werden. Die bloße Befürchtung, der Patient könnte Schadensersatz verlangen, rechtfertigt keine Verweigerung.

So wird die Anforderung praktisch eindeutig

Benennen Sie die behandelnde Einrichtung, Ihre Identifikationsdaten und den betreffenden Zeitraum. Fordern Sie die vollständige Dokumentation für diesen Abschnitt an, etwa Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Aufklärungsunterlagen und vorhandene Bilddokumentation. Welche Dokumentarten tatsächlich vorliegen, hängt von der Behandlung ab. Bei Bildern kann ein geeignetes elektronisches Format wichtiger sein als ein bloßer Papierausdruck.

Bewahren Sie Anforderung, Zugangsnachweis und Antwort zusammen auf. Fehlen anschließend Unterlagen, hilft eine konkrete Nachfrage: Welche Untersuchung fand wann statt und welcher Befund ist dazu nicht enthalten? Eine erkennbare Lücke sollte nicht vorschnell als Beweis eines Behandlungsfehlers bezeichnet werden. Zunächst muss geklärt werden, ob die Unterlage anderweitig geführt wird oder die Übersendung unvollständig war.

Dürfen Partner oder erwachsene Kinder die Akte abholen?

Die familiäre Beziehung verschafft zu Lebzeiten grundsätzlich kein allgemeines Einsichtsrecht. Eine Vertretungsbefugnis muss bestehen und den Vorgang abdecken. Für die Praxis ist eine hinreichend bestimmte Vollmacht hilfreich, die Einsicht, Anforderung und Empfang der Unterlagen umfasst. Auch die Identität der abholenden Person kann überprüft werden. Besondere gesetzliche Vertretungsrechte sind gesondert zu beurteilen.

Nach einem Todesfall gelten eigene Voraussetzungen

Erben können die Einsicht zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen verlangen. Nächste Angehörige können sie für immaterielle Interessen geltend machen. Der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten kann entgegenstehen. § 630g Absatz 3 BGB sieht dabei eine Erstattung der entstandenen Kosten vor; die kostenlose Erstkopie für den Patienten lässt sich nicht einfach auf jeden Angehörigen übertragen.

Wer nach einem Todesfall Unterlagen anfordert, sollte daher seine Stellung und das betreffende Interesse erläutern. Bei einer Ablehnung sind deren Gründe entscheidend. Eine pauschale Antwort „Datenschutz“ ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie der bloße Hinweis des Antragstellers, mit dem Verstorbenen verwandt gewesen zu sein.

Weiterführend: Patientenakten beim Praxiswechsel weitergeben.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.