Grundstücke an die Tochter verschenkt: Warum ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag den Bruder nicht schutzlos ließ

Archivdatum: 16. August 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Im Erbvertrag sollten beide Kinder bedacht werden. Zu Lebzeiten übertrug der Vater seiner Tochter jedoch Grundstücke und Geld. Nach seinem Tod verlangte der Sohn einen Ausgleich. Dagegen stand ein Argument, das zunächst überzeugend klingt: Der Vater hätte vom Erbvertrag ohnehin zurücktreten können. Mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht den Schutz der Vertragserben nicht beseitigt.

Die Eltern hatten ihre Erbfolge seit 1969 vertraglich geregelt

Der Vater und seine Ehefrau setzten sich 1969 in einem Erbvertrag gegenseitig als Vorerben ein. Ihre beiden Kinder sollten Nacherben des zuerst versterbenden Elternteils und Erben des länger lebenden Elternteils werden. 2015 ergänzten die Eltern den Vertrag. Der Überlebende durfte danach seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen anders verteilen. Außerdem behielten sich beide Eltern den Rücktritt vom Erbvertrag vor.

Der Vater übertrug der Tochter zwei Grundstücke und leistete Zahlungen an sie. Nach seinem Tod schlug seine Ehefrau die Erbschaft aus; Sohn und Tochter traten das Erbe an. Der Sohn verlangte unter anderem hälftiges Miteigentum an den Grundstücken, ersatzweise die Hälfte ihres Wertes, sowie anteilige Geldbeträge. Das Landgericht gab ihm teilweise recht, das Oberlandesgericht wies seine Klage vollständig ab.

Verschenken bleibt möglich – Rückforderung unter Umständen auch

Ein Erbvertrag friert das Vermögen nicht ein. Nach § 2286 BGB darf der Erblasser grundsätzlich weiter zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügen. Die vertragliche Bindung betrifft zunächst seine letztwilligen Regelungen.

Damit diese Bindung nicht wirtschaftlich ausgehöhlt wird, schützt § 2287 BGB den Vertragserben unter bestimmten Voraussetzungen gegen beeinträchtigende Schenkungen. Nach Anfall der Erbschaft kann ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen. Die Vorschrift setzt eine Schenkung in der Absicht voraus, den Vertragserben zu beeinträchtigen; die bloße Vermögensminderung allein genügt dafür nicht. Es geht also nicht darum, jede lebzeitige Ausgabe zu verbieten, sondern um den gesetzlichen Schutz vor einer missbräuchlichen Entwertung der vertraglichen Erbeinsetzung.

Eine Voraussetzung ist die objektive Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung. Das Oberlandesgericht hatte bereits diese verneint: Wegen des Rücktrittsvorbehalts habe der Sohn nicht geschützt auf die Erbschaft vertrauen dürfen. Genau dort setzte die Korrektur des BGH an.

Ein möglicher Rücktritt ist noch kein erklärter Rücktritt

§ 2293 BGB erlaubt den vorbehaltenen Rücktritt. Solange er nicht wirksam ausgeübt wird, bleibt der Vertrag aber verbindlich. Andernfalls könnte ein Vertragspartner das Vermögen verschenken und zugleich die ihn selbst begünstigenden Regeln des Erbvertrags behalten.

Der andere Vertragspartner soll zudem erfahren, wenn die Bindung entfällt, und darauf reagieren können. Deshalb verlangt § 2296 BGB grundsätzlich eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Diese Schutzfunktion würde unterlaufen, wenn bereits die ungenutzte Möglichkeit eines Rücktritts beeinträchtigende Schenkungen aus dem Anwendungsbereich des § 2287 BGB herausnähme.

Auch die Änderungsklausel half hier nicht weiter

Ein echter Änderungsvorbehalt kann die erbvertragliche Bindung von Anfang an begrenzen. Deshalb muss genau gelesen werden, was die Beteiligten vereinbart haben. Die Eltern hatten die Änderungsbefugnis jedoch ausdrücklich für den Überlebenden nach dem Tod des anderen und für den eigenen Nachlass des Überlebenden vorgesehen.

Daraus durfte das Oberlandesgericht keine allgemeine Änderungsfreiheit schon zu Lebzeiten beider Eltern ableiten. Dass der Vater seine Ehefrau möglicherweise hätte überleben können, genügte ebenfalls nicht. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten musste die tatsächlich bestehende vertragliche Bindung beachtet werden.

Der Sohn gewann die Rechtsfrage, noch nicht sämtliche Grundstücksanteile

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Ob alle weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs vorlagen, musste das Oberlandesgericht erst noch feststellen. Das Urteil spricht dem Sohn deshalb nicht bereits abschließend jede verlangte Zahlung oder Übertragung zu. Auch aus einem Erbvertrag folgt kein Anspruch auf die Rückabwicklung jeder Schenkung.

Für eine Prüfung werden der vollständige Vertrag mit sämtlichen Nachträgen, die Schenkungsurkunden, Zahlungsnachweise und mögliche Rücktrittserklärungen gebraucht. Besonders wichtig sind zeitliche Beschränkungen von Änderungsklauseln. Auch gemeinschaftliche Testamente können Bindungen erzeugen. Unter welchen engen Voraussetzungen dort eine spätere Ergänzung möglich sein kann, zeigt der Fall zur nachträglichen Behinderung eines als Erben eingesetzten Kindes. Ein Erbvertrag und ein gemeinschaftliches Testament sind dabei gesondert zu prüfen. Im hier entschiedenen Geschwisterstreit konnte die Tochter den Rückforderungsanspruch jedenfalls nicht allein mit einem niemals ausgeübten Rücktrittsrecht abwehren.

Primärquellen: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25; amtliche Pressemitteilung Nr. 125/2026 vom selben Tag.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.