Mehrere Straftaten: Wann liegt Tatmehrheit vor?

Eine Anklage kann viele Paragraphen und zahlreiche Einzelvorgänge nennen. Daraus lässt sich die Zahl der rechtlich selbständigen Taten noch nicht ablesen. Die Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit beeinflusst sowohl den Schuldspruch als auch die Strafbemessung.

Mehrere rechtlich selbständige Straftaten

Bei Tatmehrheit werden mehrere selbständige Taten strafrechtlich nebeneinander bewertet. Anders als bei Tateinheit beruhen die Gesetzesverletzungen nicht auf derselben Handlung im rechtlichen Sinn. § 53 StGB regelt die Folgen, wenn mehrere solcher Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden und mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt sind. Die bloße Anzahl der in einer Anklage genannten Vorschriften entscheidet darüber nicht. Zunächst müssen die einzelnen tatsächlichen Vorgänge festgestellt und anschließend rechtlich gegeneinander abgegrenzt werden. Erst darauf baut die richtige Strafbemessung auf.

Abgrenzung zur einheitlichen Handlung

Zeitlich getrennte Vorgänge sprechen häufig für mehrere Taten, doch gibt es keine starre Zeitgrenze. Auch ein mehraktiger Ablauf kann unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtliche Einheit bilden. Umgekehrt verbindet ein allgemeiner Plan mehrere selbständige Ausführungen nicht ohne Weiteres zu einer Tat. Maßgeblich sind die konkreten Ausführungshandlungen und die gesetzlichen Zusammenhänge. Bei fortlaufenden Geschehensabläufen muss insbesondere geprüft werden, ob ein erheblicher Einschnitt vorliegt. Eine schematische Zählung einzelner Bewegungen oder einzelner Kalendertage wird der rechtlichen Prüfung deshalb nicht gerecht.

Ein gemeinsamer Plan verbindet nicht alles

Wer mehrere selbständige Taten nach einem einheitlichen Plan begeht, verwirklicht dadurch nicht automatisch nur eine Tat. Umgekehrt muss ein längerer Ablauf nicht für jede einzelne Bewegung aufgespalten werden. Entscheidend sind die rechtlich relevanten Ausführungshandlungen und deren Zusammenhang. Ein pauschaler Hinweis auf dieselbe Motivation beantwortet diese Frage nicht.

Eine Tatübersicht erleichtert die Prüfung

Ordnen Sie die Vorwürfe nach Datum, Ort, Handlung und betroffenen Personen. Welche Vorgänge überschneiden sich tatsächlich? Wo gab es Unterbrechungen oder neue Entscheidungen? Welche Beweismittel beziehen sich auf welche Handlung? Eine solche Übersicht hilft, doppelte Erfassungen und unklare Zuordnungen zu erkennen. Sie ist zunächst eine Arbeitsgrundlage für die Verteidigung und muss nicht ungeprüft als Erklärung an die Ermittlungsbehörden geschickt werden. Erst die Verbindung mit dem Akteninhalt erlaubt eine rechtliche Bewertung. Die Zahl der Aktenzeichen oder Strafanzeigen ist hierfür ebenso wenig allein entscheidend wie die Zahl der Geschädigten.

Rechtsgrundlagen: § 52 StGB – Tateinheit; § 53 StGB – Tatmehrheit; § 54 StGB – Bildung der Gesamtstrafe; § 55 StGB – nachträgliche Gesamtstrafe.

Weitere Erläuterungen: Tatmehrheit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.