Gesamtstrafe: Werden mehrere Einzelstrafen addiert?
In einem Urteil stehen mehrere Einzelstrafen und anschließend eine Gesamtstrafe. Das wirkt zunächst wie eine Rechenaufgabe. Tatsächlich verlangt § 54 StGB eine zusammenfassende Bewertung der Taten und der Person; ein fester Prozentsatz lässt sich daraus nicht ableiten.
Einzelstrafen als notwendige Grundlage
Bei mehreren selbständigen Taten wird grundsätzlich zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe bestimmt. Dabei sind die jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen und die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese Einzelstrafen dürfen nicht durch eine lediglich pauschal angenommene Gesamtsanktion ersetzt werden. Die spätere Zusammenfassung folgt eigenen Regeln und verlangt eine Gesamtwürdigung. Auch wenn mehrere Taten ähnliche Abläufe aufweisen, können Schuldumfang und Bedeutung voneinander abweichen. Eine nachvollziehbare Entscheidung muss deshalb erkennen lassen, welche Sanktion auf welche Tat entfällt und worauf die anschließende Gesamtstrafe beruht.
Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB
Ausgangspunkt ist grundsätzlich die höchste verwirkte Strafe, bei verschiedenen Strafarten die ihrer Art nach schwerste Strafe. Diese wird unter zusammenfassender Würdigung der Person und der einzelnen Taten erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Das Gesetz sieht außerdem Höchstgrenzen sowie besondere Regeln für lebenslange Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich somit nicht um eine einfache Addition und auch nicht um einen festen rechnerischen Abschlag. Die konkrete Bemessung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem gesamten Schuldumfang ab.
Was sagt die höchste Einzelstrafe aus?
Sie bildet regelmäßig den Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung. Die weiteren Taten verschwinden dadurch nicht, sondern führen zur gesetzlich vorgesehenen Erhöhung. Zugleich darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Innerhalb dieses Rahmens müssen die Umstände des Falles gewürdigt werden. Zwei Verfahren mit denselben rechnerischen Einzelstrafen müssen deshalb nicht notwendig dieselbe Gesamtstrafe ergeben.
Worauf sollte man im Urteil achten?
Prüfen Sie, ob jede Einzelstrafe einer bestimmten Tat zugeordnet ist und ob die anschließende Gesamtwürdigung nachvollziehbar begründet wird. Enge Zusammenhänge zwischen Taten können anders zu bewerten sein als voneinander unabhängige Geschehen. Für eine Prüfung werden die vollständigen Urteilsgründe benötigt; der bloße Urteilstenor reicht häufig nicht aus. Besteht Anlass für ein Rechtsmittel, müssen dessen eigene Fristen beachtet werden. Eine informelle Bitte an das Gericht, die Summe noch einmal auszurechnen, ersetzt den erforderlichen Rechtsbehelf nicht.
Rechtsgrundlagen: § 52 StGB – Tateinheit; § 53 StGB – Tatmehrheit; § 54 StGB – Bildung der Gesamtstrafe; § 55 StGB – nachträgliche Gesamtstrafe.
Weitere Erläuterungen: Tatmehrheit im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.