Tateinheit: Eine Handlung, mehrere Geschädigte?
Ein einziger Vorgang kann mehrere Menschen schädigen und verschiedene Strafvorschriften erfüllen. Das bedeutet nicht automatisch, dass für jede Verletzung eine gesonderte Einzelstrafe verhängt wird. Entscheidend ist zunächst, ob dieselbe Handlung im rechtlichen Sinn vorliegt.
Anschauliche Fälle und Abgrenzungen
Verletzt eine einzige Handlung mehrere Personen, kann dasselbe Strafgesetz mehrfach tateinheitlich verwirklicht sein. Ebenso kann ein einheitlicher Vorgang unterschiedliche Rechtsgüter beeinträchtigen und deshalb mehrere Straftatbestände erfüllen. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Vorschrift die andere bereits vollständig erfasst oder verdrängt. Solche Fälle der Gesetzeskonkurrenz sind von Tateinheit zu unterscheiden. Werden dagegen mehrere rechtlich selbständige Taten begangen, richtet sich die Strafbemessung grundsätzlich nach den Regeln über Tatmehrheit. Die Zahl der Opfer oder der angeführten Paragraphen entscheidet deshalb nicht allein.
Wie der Strafrahmen bestimmt wird
Sind verschiedene Strafgesetze tateinheitlich verletzt, richtet sich die Strafe nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung. § 52 Absatz 2 StGB bestimmt zugleich, dass die Strafe nicht milder sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze zulassen. Mehrere Einzelstrafen werden für diese eine Tat deshalb grundsätzlich nicht addiert. Die weiteren Gesetzesverletzungen bleiben für die konkrete Strafzumessung dennoch relevant. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich in Betracht kommen. Tateinheit bedeutet folglich weder Straffreiheit weiterer Verletzungen noch einen festen Strafrabatt.
Unterschied zur prozessualen Tat
Der Begriff der Tat wird im Strafrecht und im Strafverfahren nicht in jeder Vorschrift identisch verwendet. Die materiellrechtliche Frage nach Tateinheit betrifft vor allem Schuldspruch und Strafbemessung. Die prozessuale Tat bestimmt dagegen unter anderem den Gegenstand eines Strafverfahrens. Deshalb sollte aus einer bestimmten Konkurrenzbewertung nicht ohne Weiteres auf sämtliche verfahrensrechtlichen Folgen geschlossen werden. Auch bei mehreren Beteiligten können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben, weil die jeweils eigenen Beiträge zu betrachten sind. Die Zuordnung erfordert somit eine auf die konkrete Rechtsfrage zugeschnittene Prüfung.
Ein vereinfachtes Beispiel
Verletzt eine Person mit einer einzigen Handlung zwei andere Menschen, kommt eine mehrfache tateinheitliche Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands in Betracht. Das Beispiel beantwortet jedoch noch nicht Fragen nach Vorsatz, Rechtfertigung oder möglichen Qualifikationen. Diese Voraussetzungen sind für jeden einschlägigen Vorwurf gesondert festzustellen.
Warum die Einordnung praktisch wichtig bleibt
Auch bei nur einer Strafe können mehrere verletzte Rechtsgüter und mehrere Betroffene den Schuldumfang prägen. Die Konkurrenzbewertung ist deshalb keine Zusage einer geringen Sanktion. Für eine Prüfung sollten die einzelnen Vorwürfe, ihre tatsächlichen Grundlagen und der festgestellte Handlungsablauf nebeneinandergelegt werden. Ein Urteil muss rechtlich unterscheiden, welche Vorschriften nebeneinander gelten und welche bereits durch eine andere Vorschrift verdrängt werden. Die bloße Aufzählung sämtlicher denkbarer Delikte ersetzt diese Arbeit nicht.
Rechtsgrundlagen: § 52 StGB – Tateinheit; § 53 StGB – Tatmehrheit.
Weitere Erläuterungen: Tateinheit im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.